Vorsatz und Strafbarkeit (Ansteckung mit dem Coronavirus)

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Wenn man heutzutage eine etwas feuchte Aussprache hat, hustet und spuckt, kann dies tödlich enden, sofern man selbst mit Corona infiziert ist. Töten war deshalb selten einfacher als heutzutage. Im Folgenden wird erläutert, wann bedingter Tötungsvorsatz vorliegt – und eine Infizierung Mord oder Totschlag bedeutet.

In London wurden zwei Bahnangestellte von einem an Covid-19 erkrankten Mann angespuckt. Beide infizierten sich, eine starb. In Deutschland gab es ebenfalls schon mehrere Spuckattacken, insbesondere auf ältere Menschen und Polizisten. Der britische Fall wirft juristische Fragen auf. Wie würde das deutsche Strafrecht mit einem solchen Fall umgehen?

Die britische Polizei hat Ermittlungen wegen Tötungsdelikten ausgeschlossen. Fraglich ist, ob das die deutschen Strafverfolgungsbehörden ebenfalls so handhaben würden und wie die Gerichte mit einem solchen Fall umgehen würden. Strafrechtlich interessant ist insbesondere der Tötungsvorsatz.

Ob der „Tod durch Anspucken“ vorsätzlich herbeigeführt wurde, kann immer nur am Einzelfall bewertet werden. Der Vorsatz ist abhängig vom Wissen und Wollen des Täters im Tatzeitpunkt. Bedingten Tötungsvorsatz hat daher nur, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement).

Tötungsvorsatz und Glaube an Corona

Wenn ein Corona-Leugner auf einer Demo einen Polizisten anspuckt, dann will er weder töten noch hält er es überhaupt für möglich töten zu können. Weil er das Virus für nicht gefährlich hält, weiß er noch nicht einmal um die Gefährlichkeit seiner Handlung und verkennt so die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (§ 16 Abs. 1 StGB).

Solche Konstellationen sind aufgrund der umfassenden medialen Aufklärung kaum vorstellbar. Falls dies doch ein Mal gegeben sein sollte, bleibt die fahrlässige Tötung.

Im Londoner Fall rief der Täter wohl „Ich habe Corona!“ und spuckte den Frauen ins Gesicht. Beide entwickelten später Symptome und wurden positiv auf das Virus getestet. 14 Tage nach der Attacke starb Belly Mujinga an den Folgen der Infektion.

Spucken ist gefährlich

Für die Annahme eines Tötungsvorsatzes bedarf es nach dem Bundesgerichtshof (BGH) keiner gesteigerten Voraussetzungen, sondern lediglich einer besonders genauen Prüfung. 

Die Lebensgefährlichkeit der Handlung ist in der Gesamtschau der Tatumstände als gewichtiges Indiz für den Tötungsvorsatz zu werten. 

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Handelt der Täter in Kenntnis der Lebensgefährlichkeit wird ihm das Schicksal seines Opfers egal sein. Der Täter handelt mit Schädigungsabsicht und will, dass der andere den Konsequenzen seines Handelns ausgesetzt ist. 

Schwierig ist regelmäßig die innere Einstellung des Täters zum Tatzeitpunkt festzustellen. Hier helfen oftmals nur Indizien weiter. 

Die Entscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit hat aber große Auswirkungen auf den Strafrahmen und muss deshalb sehr sorgfältig getroffen werden. 

Mordmerkmale 

Der Täter im Londoner Fall könnte aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens (Mordlust), aus rassistischen Motiven (sonst niedrige Beweggründe) oder gar aus Heimtücke gehandelt haben (die Motive sind bislang jedoch völlig unbekannt).

Das Opfer im Londoner Fall hat seinen Arbeitgeber vor der Attacke über Atemwegsvorerkrankungen informiert und es für zu riskant gehalten, in der Bahnhofshalle zu arbeiten. Dort sind Übergriffe auf die Angestellten häufig an der Tagesordnung. Der Vorgesetzte bestand jedoch auf Ausübung der üblichen Tätigkeit ohne Maske. 

Es stellt sich auch die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit des allzu sorglosen Vorgesetzten (wegen fahrlässiger Tötung durch Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften?) und des Arbeitgebers (Unternehmensstrafrecht).

Im Ergebnis scheint bei einer böswilligen Spuck-Attacke die strafrechtliche Wertung als Totschlag möglich. Begibt man sich nach einer Corona-Infektion in Quarantäne, schützt man daher nicht nur das Leben anderer – sondern bewahrt sich selbst ggf. auch vor einem längeren Aufenthalt hinter Gittern.

Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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