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Vorschäden am Kfz verschwiegen: kein Schadenersatz

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Nach einem Verkehrsunfall wird regelmäßig über die Frage gestritten, wer die Schuld an dem ganzen Schlamassel trägt. Schließlich muss derjenige, der den Unfall verursacht hat, grundsätzlich auch den entstandenen Schaden ersetzen. Und das kann ziemlich teuer werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Geschädigte versucht, überhöhte Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet zu bekommen. Dabei sollte er sich allerdings nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen: Verschweigt er etwa Vorschäden am Kfz, verliert er seinen Schadenersatzanspruch – er geht vor Gericht somit leer aus.

Autofahrer missachtet Stoppschild

Ein Autofahrer war an derselben Kreuzung bereits mehrmals in Verkehrsunfälle verwickelt. Dementsprechend wies sein Kfz bereits einige Schäden auf, unter anderem an der linken Fahrer- und Fondtür, die zum Großteil nicht (fachgerecht) repariert worden waren. Etwa einen Monat nach dem letzten Unfall kam es auf der Kreuzung erneut zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug: Der Autofahrer war mit zulässiger Geschwindigkeit auf der vorfahrtberechtigten Straße unterwegs, als er ein Hindernis auf seiner Fahrspur bemerkte und zum Ausweichen auf die Gegenfahrbahn fuhr. In diesem Moment bog – von ihm aus gesehen – von links ein anderer Verkehrsteilnehmer unter Missachtung eines Stoppschildes nach rechts auf die Fahrbahn ein und kollidierte mit dem Wagen des Autofahrers, der nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Dabei wurde die Fahrerseite beschädigt.

Als er später vollen Ersatz für den Austausch der beiden linken Türen verlangte, verweigerte die Versicherung des Unfallgegners jegliche Zahlung. Sie war der Ansicht, dass der Autofahrer den Unfall provoziert habe. Der geschädigte Autofahrer zog daraufhin vor Gericht, machte hier jedoch keinerlei Angaben zu diversen Vorschäden an seinem Wagen. Später gab er nur noch an, dass die linke Fahrzeugseite keine nicht reparierten Vorschäden aufweise, legte jedoch keine Reparaturrechnungen vor.

Geschädigter verliert seinen Schadenersatzanspruch

Zunächst bejahte das LG (Landgericht) Münster die Schuld des Verkehrsteilnehmers am Unfall. Schließlich war er nicht besonders langsam sowie unter Missachtung der Vorfahrt in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Geschädigte konnte daher nicht mehr rechtzeitig bremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Damit hatte der Einbiegende den Unfall allein verursacht.

Ferner konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Autofahrer den Unfall provoziert hat. Ein solcher Unfall liegt nur vor, wenn er absichtlich verursacht wird, um den ahnungslosen Unfallgegner und dessen Haftpflicht „abzukassieren“. In diesem Fall willigt der Kfz-Eigentümer gerade in die Beschädigung seines Autos ein, die somit nicht rechtswidrig ist und damit auch keine Schadenersatzansprüche auslöst. Vorliegend verneinte das Gericht jedoch einen provozierten Unfall, weil er vom Schädiger erstens nicht nachgewiesen werden konnte und zweitens jegliches Fehlverhalten, das zum Unfall geführt hat, ihm allein zuzurechnen war. Die bloße Tatsache, dass der Geschädigte an derselben Kreuzung bereits mehrfach in Unfälle verwickelt war, kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden.

Im Ergebnis versagte das LG dem Geschädigten nach § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jedoch einen Schadenersatzanspruch. Schließlich hatte der Geschädigte gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, als er keine bzw. unzureichende Angaben zu den Vorschäden an seinem Kfz gemacht hat. Diese Angaben sind aber wichtig, um den zu zahlenden Schadenersatzanspruch ordnungsgemäß berechnen zu können. Schließlich muss der Unfallverursacher lediglich den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherstellen, also nur den Schaden ersetzen, den er verursacht hat. Alles andere würde den Geschädigten unzulässig bereichern – schließlich hatte er für die Vorschäden von den damaligen Unfallverursachern bereits Schadenersatz erhalten. Aufgrund der klaren Erkennbarkeit der Vorschäden ging das LG auch davon aus, dass der Geschädigte von ihnen wusste – und dennoch wahrheitswidrig behauptete, sämtliche Schäden an der linken Fahrzeugseite seien auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen.

Damit war die Schadenersatzforderung deutlich überhöht, und das Gericht war der Ansicht, dass sich der Geschädigte auf Kosten der Versicherung hatte bereichern wollen. Dieser besonders grobe Treueverstoß führte dazu, dass der Geschädigte nicht einen Cent Schadenersatz zugesprochen bekam.

(LG Münster, Urteil v. 08.08.2014, Az.: 011 O 279/11)

(VOI)

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