Vorschau: BGH zur Wirksamkeit verschiedener Klauseln einer Sparkasse (Az.:XI ZR 590/15)

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Der BGH entscheidet am 12.09.2017 über insgesamt acht verschiedene Klauseln, welche die beklagte Sparkasse in Ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. In den Vorinstanzen wurde dem Kläger überwiegend Recht gegeben.

Im Einzelnen geht es um die folgenden Klauseln:

  • eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt (Klausel 1): „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €“;
  • zwei Klauseln, mit der an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis die inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € anfällt (Klauseln 2 und 3); die Klauseln lauten jeweils: „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00 €“;
  • eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € berechnet (Klausel 4): „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €“;
  • eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen (Klausel 5);
  • eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 € erhoben hat (Klausel 6): „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €“;
  • eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 € anfiel (Klausel 7): „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €“;
  • sowie schließlich eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € in Rechnung stellt (Klausel 8): „Änderung, Streichung einer Order 5,00 €“.

Der Bundesgerichtshof hat nun über die Wirksamkeit dieser Klauseln zu entscheiden und ob diese auch weiterhin von der Sparkasse verwendet werden dürfen.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Aschaffenburg)


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