Vorschriften im Kreisverkehr

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Die ersten Kreisverkehre gab es bereits kurz nach der Erfindung des Automobils. Auch im Deutschland der Nachkriegszeit waren diese noch weit verbreitet. Zwischenzeitlich waren sie allerdings aus der „Mode“ gekommen und sind erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts wieder aktueller geworden.

Jetzt sieht man wieder überall Kreisverkehre. Umso erstaunlicher ist es, dass offensichtlich nicht allen Verkehrsteilnehmern die Regeln vertraut sind. Die Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorfahrt (§ 8 Absatz 1a Satz 1 StVO), wenn bei der Einfahrt in den Kreisverkehr die Schilder „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ installiert sind. Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden (§ 8 Absatz 1a Satz 2 StVO), unmittelbar vor dem Verlassen des Kreisverkehrs muss rechts geblinkt werden (§ 9 Absatz 1a Satz 1 StVO). Wird das Blinken vergessen, wird auch hier eine „Gebühr“ fällig.

Weiterhin verboten ist das Halten (außer verkehrsbedingt), das Rückwärtsfahren, „Extra-Runden“ drehen und natürlich, entgegen der Fahrtrichtung unterwegs zu sein.

Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr ist weiterhin besonders auf Fußgänger und Radfahrer zu achten. Die Fußgänger haben hier Vorfahrt, auch wenn sie sich entgegen der Fahrtrichtung bewegen. Im Prinzip ist es so, dass das Fahrzeug aus dem Kreisverkehr abbiegt (den Blinker setzen muss) und sich der Fußgänger weiter in der früheren Fahrtrichtung bewegt. Biegen Sie mit Ihrem Fahrzeug aus einer „normalen“ Straße ab, müssen sie die Fußgänger oder Radfahrer auch passieren lassen.

Ist der Kreisverkehr auch noch mit Zebrastreifen für die Fußgänger versehen, so ist die Vorfahrtsverletzung gegenüber dem Fußgänger sogar recht teuer. Hierfür gibt es einen Punkt ins Flensburg und ein Bußgeld von mindesten 80,00 €. Das gilt natürlich auch für normale Zebrastreifen. Das Vorfahrtsrecht geht hier sehr weit. Besser ist es, lieber einmal mehr anzuhalten.

Kommt es hierdurch trotzdem zu einem Bußgeldbescheid, so ist es am besten, sich unverzüglich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Hilfreich ist es dann, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht verfügen. Diese kostet ca. 70,00 € im Jahr und ist aus meiner Sicht für jeden Autofahrer unverzichtbar.


Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall (Teltow / Potsdam)

Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040


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