Auf einer Internetseite wurde unter der Rubrik „Abmahnwarner" der Name von Rechtsanwälten und deren Mandanten genannt, auch Artikel über Abmahnfälle wurden dort veröffentlicht. Dagegen ging einer dieser Rechtsanwälte nun gerichtlich vor, und musste eine Niederlage einstecken. Die von ihm verlangte Unterlassung der Veröffentlichungen entbehrt eine rechtliche Grundlage. Der Titel „Abmahnwarner" ist zulässig, weil er lediglich eine Rechtsauffassung wiedergibt. Dabei muss der Sinn und Inhalt des fraglichen Beitrags in einer Gesamtschau beurteilt werden. Diese Gesamtdarstellung des streitgegenständlichen Artikels ergibt aus der Sicht eines unvoreingenommen Verbrauchers lediglich eine Rechtsauffassung, die wiederum von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt ist. (LG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - Az.: 28 O 211/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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