Schlüsseldienste aufgepasst: Dietmar Isbaner mahnt ab

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Auf diesem Weg möchte die Fachanwaltskanzlei für IT-Recht Hiddemann Schlüsseldiensten mit eigenem Webauftritt dringend anraten, die eigene Homepage (und andere eigene Webauftritte, insbesondere bei Google+) auf Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Anlass ist eine Abmahnung von Herrn Dietmar Isbaner, der über Rechtsanwalt Andre´ Benthaus aus Weimar einen Mandanten (Schlüsseldienstbetreiber) der Kanzlei Hiddemann wegen eines fehlenden Impressums im Rahmen seines Google+-Auftrittes in Anspruch genommen hat.

Im Rahmen seiner Abmahnung behauptet Herr Isbaner, im Internet u.a. die Domain notdienstanzeiger.de zu betreiben und darüber hinaus Einbruchschutz, Schließanlagen etc. anzubieten. Er verfüge zudem über Google+-Präsenzen (NRW Einbruchsschutz und Kölner Einbruchschutz).

Im Rahmen der Abmahnung rügt er ein fehlendes Impressum im Rahmen eines Google+-Auftritts und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der diesbezüglichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er stützt sich insoweit auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Eine Internetrecherche hat ergeben, dass es sich offensichtlich nicht um einen Einzelfall handelt und Herr Isbaner schon häufiger Mitbewerber abgemahnt hat. Etwas befremdlich erscheint in diesem Lichte allerdings, dass er zum Zeitpunkt der Abmahnung gegen unsere Mandantschaft selbst mehrere Internetauftritte vorgehalten hat, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprachen.

Aufgrund des Vorgenannten daher noch einmal der dringende Appell an Webseitenbetreiber: Sowohl auf der eigenen Internetpräsenz als auch bei Facebook-Accounts oder Google+-Auftritten sollte auf ein korrektes Impressum im Sinne von § 5 TMG geachtet werden. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schlüsseldienste unter bestimmten Umständen einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen und die zuständige Aufsichtsbehörde in diesen Fällen im Impressum zu nennen ist.

Da Verbraucherschutz maßgeblich durch die EU bestimmt wird und diese Impressumsverstöße für wesentlich hält, handelt es sich auch keinesfalls um eine Bagatelle (Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG). Verstöße können folglich von Mitbewerbern nach dem UWG abgemahnt werden.

Im Hinblick auf Google+ hat das Landgericht Berlin bereits mit Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13, die Notwendigkeit eines Impressums bejaht.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Webauftritt oder eine diesbezügliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, dann sprechen Sie uns unverbindlich an. Gerne stehen wir Ihnen für eine rechtliche Beratung zu der Thematik zur Verfügung.


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