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Vorsicht Aufhebungsverträge: Abfindung kann bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegfallen!

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Ein enormes Risiko, welches mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen für Arbeitsverhältnisse verbunden ist, ist kürzlich durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt verdeutlicht worden (Az.: 6 AZR 357/10).

Die in Aufhebungsverträgen vereinbarte Abfindung kann für den Arbeitnehmer teilweise bis komplett ausfallen, wenn nach Abschluss des Aufhebungsvertrages aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Unternehmen eingeleitet wird. Auch ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag mit Wiedereintritt in das Unternehmen ist dann nicht mehr möglich!

Was war passiert?

Der Fall klingt kompliziert, kann aber Jedermann treffen: Ein Arbeitnehmer, der seit 1973 bei einem Unternehmen beschäftigt war, schloss mit diesem Unternehmen im Spätherbst 2007 einen Aufhebungsvertrag. Dieser beinhaltete, dass das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 110.500,00€ zum 31. Dezember 2008 beendet werden solle.

Jedoch kam alles anders als geplant: Dem Unternehmen ging es wirtschaftlich nicht gut, sodass es Anfang Dezember - also kurz vor dem geplanten Ausscheiden des Mitarbeiters - einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. Schon kurz darauf bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Vermögensverfügungen des Unternehmens nicht mehr ohne Zustimmung dieses Verwalters getätigt werden dürften.

Der Arbeitnehmer forderte das Unternehmen und den Insolvenzverwalter daraufhin mehrfach schriftlich zur Überweisung der vereinbarten Abfindung auf. Diese Abfindung jedoch wurde nicht gezahlt, sodass der Arbeitnehmer entschied, vom geschlossenen Aufhebungsvertrag zurückzutreten und damit weiter im Unternehmen zu arbeiten.

Gericht ließ den Rücktritt vom Vertrag nicht zu - Abfindung fiel aus

Während die Instanz-Arbeitsgerichte dem Vorhaben des Arbeitnehmers grünes Licht erteilten und ihn wieder in das Unternehmen zurückkehren lassen wollten, entschied das Bundesarbeitsgericht denkbar ungünstig für ihn. Es sah das Arbeitsverhältnis als wirksam beendet an und hielt fest, dass der Arbeitnehmer zwar den Anspruch auf die Abfindung habe, das Unternehmen aber wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich nicht zahlen dürfe. Ein vom Arbeitnehmer geplanter Rücktritt vom Aufhebungsvertrag sei daher gar nicht möglich, da der Anspruch auf Zahlung rechtlich nicht „durchsetzbar" sei - eine wichtige Rücktrittsvoraussetzung.

Für den Arbeitnehmer bedeutete dies, dass sein Anspruch auf die hohe Abfindung automatisch zu den Insolvenzverbindlichkeiten gezählt wurde. Da die Abfindung zudem nicht über das so genannte „Insolvenzausfallgeld" abgesichert ist, wird der Arbeitnehmer wie jeder andere Gläubiger des Unternehmens behandelt und kann nur hoffen, noch eine Quote, also einen Bruchteil seiner Forderung, zu erhalten.

Aufhebungsverträge unbedingt überprüfen lassen!

Das Beispiel zeigt auf drastische Art, welch existenzielles Risiko mit Aufhebungsverträgen verbunden sein kann. Trotz der Freude über eine hohe Abfindungssumme sollte man daher zugleich immer eine fundierte Abschätzung des Ausfallrisikos durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vornehmen lassen, bevor ein Aufhebungsvertrag vorschnell unterzeichnet wird. Im Zuge der Verhandlungen könnten dann mit Hilfe des beratenden Juristen gegebenenfalls Sicherungsmechanismen (Bürgschaften etc.) in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, um das Ausfallrisiko zu minimieren.

Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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