Rechtstipp vom 15.05.2012

Vorsicht bei Abofallen im Internet

Das Internet bietet beinahe zu jeder Problemstellung eine Lösung. Doch oft beginnen mit den augenscheinlichen Lösungen erst die wirklichen Probleme. Software, Routenplaner, Zeitschriftenabonnements, Gewinnspiele, SMS, Hausaufgabenhilfe, Kochrezepte, Liedtexte oder Gedichte - nur einige Beispiele von Themen, die im Internet häufig gesucht werden und wo Leistungen vermeintlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Doch viele Internetseiten bieten diese Leistungen kostenpflichtig an, obwohl sie anderweitig im Internet kostenlos erhältlich sind.

Verbraucher werden mit dem Hintergedanken, dass die Leistung ja bekanntermaßen kostenlos ist, gezielt auf entsprechende Angebotsseiten gelockt. Dahinter verbergen sich jedoch teure Abofallen. Oftmals wird durch einen verwirrenden Seitenaufbau geschickt verschleiert, dass der Kunde bei einer Registrierung ein teures Abo abschließt. Die Mindestlaufzeit beträgt meist 24 Monate und es wird eine Zahlung im Voraus gefordert. Sobald der Nutzer seine Daten eingegeben und per Mausklick bestätigt hat, kommt die Maschinerie ins Rollen. Die erste Rechnung kommt per Post oder E-Mail. Wird diese nicht bezahlt, folgt die erste Mahnung und die Drohung mit einem Inkassounternehmen. Je nach Hartnäckigkeit werden bei Nichtzahlung teilweise auch tatsächlich Inkassounternehmen eingeschaltet, die dann die Forderungen geltend machen. Wenn auch nur wenige der Rechnungsempfänger zahlen, hat sich die Vorgehensweise der Anbieter meist schon gelohnt. In ganz dreisten Fällen werden zudem Rechnungen an Verbraucher verschickt, die noch nicht einmal die entsprechenden Internetseiten besucht haben. Die Adressdaten wurden anderweitig erlangt und werden dann für diese Zwecke missbraucht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 17.12.2010 in einem Beschluss (Az. 1 Ws 29/09) die im konkreten Fall vorliegenden Angebote auf verschiedenen Internetseiten mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im sog. "Kleingedruckten" am Seitenende versteckten Preishinweise wurden als eine konkludente Täuschung des Seitenbetreibers über die Entgeltlichkeit des Angebotes angesehen.


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