In vielen urheberrechtlichen Verträgen findet sich die Formulierung, dass die „ausschließlichen Rechte" an einem Werk übertragen werden. Das bedeutet, dass nur (ausschließlich) der Rechteinhaber befugt ist, das ihm übertragene Werk zu nutzen. Der Rechteinhaber hat zudem das Recht, gegen eine unberechtigte Nutzung des Werkes vorzugehen. Das schließt auch den Urheber selbst mit ein und untersagt diesem eine Nutzung seines eigenen Werkes. Somit kann auch ein Fotograf für die Nutzung seiner eigenen Bilder abgemahnt werden, wenn er die ausschließlichen Rechte auf einen Dritten übertragen hat, die Bilder aber weiterhin selbst nutzt.
Gerade für Kreative ist die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten problematisch. Viele Agenturen verlangen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken, um das Werk möglichst umfassend nutzen zu können. Trotzdem sollte man diesen Punkt bei Vertragsverhandlungen ansprechen, ob zumindest zum Zwecke der eigenen Werbung das Werk oder Teile des Werkes auf der eigenen Homepage verwendet werden dürfen.
Bei der Benutzung des Werkes bei Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien sollte man aufpassen. Hier kommen auch noch die Vertragsbedingungen der sozialen Netzwerke mit ins Spiel. Diese lassen sich mitunter sehr weitgehende Rechte an den Bildern einräumen.
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