VORSICHT bei Scheinverträgen – Sie sind null und nichtig. Das kann schwerwiegende Folgen haben!

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Wird ein Vertrag zwischen den Parteien einvernehmlich nur zum Schein abgeschlossen, z.B. um das eigentlich gewollte zu verschleiern, ist der Vertrag insgesamt und von Anfang an nichtig.

Sind sich alle Parteien eines Vertrages einig, dass der Vertrag nur zum Schein („offiziell“) abgeschlossen wird, eigentlich („inoffiziell“) aber etwas Anderes gewollt ist, ist der Vertrag ungültig.  So regelt es § 117 BGB. Das heißt, dass man aus einem solchen Vertrag keine Rechte ableiten und entsprechend nicht erfolgreich vor Gericht einklagen kann.

Neue Rechtsprechung des BAG:

So hat es jüngst erneut das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 14.10.2020 – 5 AZR 409/19) entschieden. Dort hatte das Gericht über einen Arbeitsvertrag zu entscheiden, der zwischen einer GmbH und einer „Angestellten“ geschlossen worden war. Die GmbH hatte zwei Gesellschafter, nämlich einen Vater und seinen Sohn. Bei der „Angestellten“ mit der diese GmbH den Arbeitsvertrag geschlossen hatte, handelte es sich um die Ehefrau bzw. Mutter der beiden GmbH-Gesellschafter. Der Vertrag war hier nur „pro forma“, „offiziell“ geschlossen worden, um Geld aus der GmbH an die Ehefrau und Mutter auszahlen zu können, ohne dass hierfür tatsächlich jemals eine Arbeitsleistung versprochen oder gefordert worden wäre. Entsprechend der oben beschriebenen Gesetzeslage stellte das BAG fest, dass der Arbeitsvertrag von Beginn an nichtig und unwirksam war.

Dies war nur aufgefallen, da die Ehefrau („Angestellte“) nach Veräußerung der GmbH an einen Dritten tatsächlich versuchte, offene „Arbeitslohnforderungen“ gegen die GmbH einzuklagen. Auf Grund der anfänglichen Nichtigkeit des Vertrages ohne Erfolg.

Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages hat rechtlich nicht nur die Folge, dass die Ehefrau keinen weiteren Zahlungsanspruch hat. Die Folgen sind viel gravierender. Dadurch, dass nie ein Rechtsgrund für die Zahlung bestand, hat die GmbH – vorbehaltlich etwaig eingetretener Verjährung – einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich aller Beträge, die jemals auf Grund dieses nichtigen Vertrages ausgezahlt wurden. Auch hätte die GmbH den Arbeitslohn nie als Betriebsausgaben von dem zu versteuernden Gewinn absetzen dürfen. Es besteht daher die Gefahr einer Steuernachzahlungspflicht der GmbH. Ggf. sind sogar strafrechtliche Folgen (insb. wegen Steuerhinterziehung, Betrug) zu prüfen.

Ständige Rechtsprechung

Zu Scheinverträgen existiert eine gefestigte Rechtsprechung. Ein üblicher Fall in diesem Zusammenhang ist beim Grundstückserwerb zu finden. Bekanntlich ist [...] weiter lesen 



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