Vorsicht bei Werbung mit Garantiewerbung bei eBay-Sofortkauf-Angeboten

Solche Aussagen können wettbewerbswidrig sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 22. November 2011, Az.: 4 U 98/11, nicht rechtskräftig) die Aussage „volle Garantie" im Rahmen eines Sofort-Kaufangebotes als Garantieerklärung im Sinne des Gesetzes angesehen, mit der Folge, dass alle Bedingungen der Garantie im Rahmen der Angebotsdarstellung vorzunehmen sind. Im zu entscheidenden Fall waren der Artikelbeschreibung keine weiteren Angaben aus der pauschalen Aussage zu entnehmen.

Das Gericht begründet seine Ansicht wie folgt (nachfolgend ein Zitat aus der Entscheidung des OLG Hamm):

„(...) Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) - und hierfür genügt schon eine unselbstständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages - den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.

Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten angekündigte Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot werden dem Verbraucher die danach erforderlichen Pflichtangaben unstreitig nicht mitgeteilt. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.

Die Ankündigung „Volle Garantie" ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie", sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum - und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH - nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen"-Funktion annehmen kann. Das ergibt sich schon aus den unstreitigen AGB des Plattformbetreibers (...)."

Das Gericht hat in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 15. Dezember 2011, Az.: I-4 U 116/11) seine Ansicht nochmals bestätigt.

Fazit:

Aufgrund dieser neuen Entwicklung sollten alle Onlinehändler nur dann mit entsprechenden Aussagen im Rahmen von Sofort-Kauf-Angeboten werben, wenn die Garantiebedingungen dargestellt werden. Ob andere Oberlandesgerichte dieser Ansicht folgen werden, bleibt abzuwarten.

Zum Autor:

Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2.0 tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.


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