Vorsicht: Kettenmietvertrag!

Rechtsgebiete: Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
Rechtstipp vom 02.07.2008

Mietverträge, die beinhalten, dass sich ein Mietverhältnis nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit mangels Kündigung um einen bestimmten Zeitraum (i.d.R. 1 Jahr) verlängert, sind seit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 nur noch unter den Voraussetzungen des § 549 Abs 2, 3 BGB zulässig. Man bezeichnet sie umgangssprachlich als "Kettenmietverträge", da sich die Verlängerungszeiträume wie Glieder einer Kette aneinander reihen.

Abgesehen von diesen Ausnahmen, die lediglich möblierte Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung oder Wohnraum in Studentenwohnheimen etc. betreffen, kann ein Kettenmietvertrag nach dem 'neuen' Mietrecht nicht mehr abgeschlossen werden.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings nun erneut bestätigt, dass Kettenmietverträge, die bereits vor dem 01.09.2001 bestanden, auch weiterhin wirksam sind. Ein solcher Mietvertrag kann auch weiterhin nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass damit außerdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer entsprechende - Möglichkeit der Kündigung zum Ende eines beliebigen Monats geschaffen werden sollte (BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az. VIII ZR 249/07).

Rechtstipp:

Mieter, die vor dem 01.09.2001 ein sich regelmäßig verlängerndes Mietverhältnis eingegangen sind, sollten bei dem Wunsch der Beendigung des Mietvertrages penibel darauf achten, den nächstmöglichen Kündigungstermin nicht zu versäumen, andernfalls sie ggf. für ein weiteres Jahr vertraglich gebunden bleiben werden.

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

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