Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung

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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung. Was ist der Unterschied und wozu braucht man es? Gibt es hierzu Formulare? Das sind die gängigen Fragen, die sich häufig stellen.

Dieser Inhalt soll daher den nötigen Überblick verschaffen.

1. Vorsorgevollmacht

Sollte ein erwachsener Mensch, wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, oder geistigen oder seelischen Behinderung die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und auf Hilfe anderer angewiesen sein, greift das Betreuungsrecht ein. 

Diese Situation kann z. B. durch einen Unfall eintreten, Alzheimer, Demenz….

In diesen Fällen wird ein rechtlicher Betreuer oder Betreuerin bestellt. Das folgt aus der staatlichen Fürsorgepflicht. Ein rechtlicher Betreuer, der vom Gericht bestellt wird, entscheidet dann für den Betreuten. 

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können vgl. § 1896 II 2 BGB. Das heißt, Sie könnten mit der Vorsorgevollmacht eine Person in Ihrem näheren Umfeld benennen z. B. einem Angehörigen, dem Sie auch vertrauen, die Ihre eigenen Angelegenheiten übernimmt. 

Damit haben Sie die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. 

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. 

Zu Beweiszwecken sollte diese Vollmacht immer schriftlich erteilt werden. Zudem bedarf es einer öffentlich beglaubigten Vollmachtserteilung, wenn beispielsweise der Bevollmächtigte ein Grundstück übertragen soll oder belasten dürfen soll. Solche Beglaubigung kann durch einen Notar erfolgen. 

Eine erteilte Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung (siehe unten) kann jederzeit widerrufen werden. 

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. 

Sie können z. B. bestimmen, dass die Person Sie 

  • in Wohnungsangelegenheiten, wie Kündigung, Aufenthaltsbestimmung etc.
  • Gesundheitssorge, wie Einsicht in Krankenunterlagen …
  • Behördenangelegenheiten wie gegenüber Ämtern, Versicherungen, Gerichten usw.
  • Vermögensangelegenheiten wie Verwaltung, Bankgeschäfte etc.

vertreten kann oder eben einzelne Angelegenheiten ausschließen. 

Ferner muss man im Klaren sein, dass eine Vorsorgevollmacht niemals unter allen Umständen eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern kann. Dies z. B. wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung bestehen. Derartige Zweifel können sich dann ergeben, wenn unklar bleibt, ob der Vollmachtgeber zurzeit der Vollmachtserrichtung möglicherweise bereits geschäftsunfähig war. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass nach der Rspr. des LG Nürnberg-Fürth auch eine einmal monatliche Kontaktaufnahme des Betreuers zum Betreuten keine Pflicht darstellt. (Einmal im Quartal im dortigen Fall ausreichend, Beschluss vom 19.11.2012) Die regelmäßige Kontaktaufnahme ist gesetzlich nicht normiert. Es kann demnach zur kürzeren oder längeren Zeitspanne kommen, bis sich Ihr vom Gericht bestellter Betreuer, Sie besucht oder anruft um Ihre Angelegenheiten und Anregungen aufzunehmen.

Außerdem hat der gerichtlich bestellte Betreuer nur einmal jährlich unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht Auskunft zu erteilen § 1840 BGB. 

Eine gesetzliche Informationspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen besteht allerdings nicht (z. B. bei Versterben oder Einlieferung ins Krankenhaus). Im Gegenteil, die Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Deshalb kann es vorkommen, dass z. B. nach Einlieferung ins Krankenhaus die Angehörigen davon nichts erfahren. 

2. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung stellt eine Weisung an das Betreuungsgericht dar, wer als Betreuer bestellt werden soll, wenn die Errichtung einer Betreuung erforderlich ist. 

Dies sollte ebenfalls schriftlich erfolgen.

An diese Vorgabe ist das Gericht grundsätzlich gebunden. § 1873 BGB regelt nämlich die Betreuerauswahl. 

Gem. § 1897 IV S. 1 BGB ist dem Vorschlag der volljährigen, zu betreuenden Person, zu entsprechen, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft. 

Zu Beweiszwecken sollte diese Verfügung immer schriftlich erteilt werden. 

3. Eine Patientenverfügung 

Der einzelne Mensch kann über die Vornahme von sein Leben verlängernden Maßnahmen selbst bestimmen. Dies ergibt sich aus Art. 1 I i. V. m. 2 Grundgesetz. 

Die Patientenverfügung enthält also eine Weisung hinsichtlich Art und Umfang ärztlicher Behandlungsmaßnahmen. Sie betrifft insbesondere die Frage des „ob“ und „wie“ lebensverlängernder Maßnahmen im Falle von irreversiblen, zum Tode führenden Erkrankungen. 

Es müssen konkret die Maßnahmen genannt werden, die gegebenenfalls zu unterlassen sind. Notwendig für die Wirksamkeit ist die Schriftform. 

Die Vorlage bietet das Bundesministerium, siehe unten. 

Koppelungsverbot: Eine Patientenverfügung, die gemeinsam mit anderen Verträgen wie z. B. Heimvertrag, getroffen wird, ist unwirksam. Folge: Liegt eine unwirksame Patientenverfügung vor oder existiert gar keine, so ist der mutmaßliche Wille vom Betreuer zu ermitteln, also der mutmaßliche Wille wie der Betreute die Entscheidung selbst getroffen hätte. 

Ein Widerruf einer Patientenverfügung ist formlos möglich. 

Zentrales Vorsorgeregister

Ärzte brauchen Ihre Patientenverfügung nicht zu beachten, wenn diese nicht kurzfristig zugänglich ist. 

Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister ZVR der Bundesnotarkammer nimmt kostengünstige Eintragungen vor. 

Die Betreuungsgerichte fragen dort regelmäßig vor der Betreuerbestellung an. Dort kann auch angegeben werden, wenn eine Patientenverfügung besteht, wo diese eingesehen werden kann usw.

Hinweise und Antragsformulare erhalten Sie vom Vorsorgeregister. Die Kosten liegen derzeit bei ca. 13,00 € bei Online-Anmeldungen und 16,00 € wenn Sie es auf dem Postweg anmelden. 

4. Vorsorgevollmacht bezüglich im Bankverkehr zu erledigenden Angelegenheiten. 

Die Kunden der Banken sollen vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben geschützt werden. Die Bank prüft daher Vollmachten sehr genau. Es empfiehlt sich daher zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufzusuchen. Oder die von Ihnen erstellte Vollmacht vorab von der jeweiligen Bank prüfen zu lassen, ob diese akzeptiert wird. 

5. Formulare

Die nötigen Formulare, wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Bankvorsorgevollmacht stellt auch das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz auf ihrer Seite zur Verfügung. Für eine Patientenverfügung sind dort auch Textbausteine vorhanden. 

Bitte bedenken Sie, dass eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung u. U. des genauen Wortlauts bedarf. Allgemeine und nicht erklärende Sätze können im Ernstfall zu Streitigkeiten führen. Eine anwaltliche Hilfe vom Anwalt Ihres Vertrauens ist daher sehr zu empfehlen.

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema lohnt sich.

Rechtsanwältin Terkin


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