Vorsteuerabzug innerhalb einer Bürogemeinschaft

  • 1 Minuten Lesezeit

Die in einer Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung muss, auch wenn es sich um Abrechnungen innerhalb einer Bürogemeinschaft handelt, hinreichend genau formuliert sein, damit der Vorsteuerabzug möglich ist. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.05.2012.

Im entschiedenen Fall ging es um die Weiterberechnung von Leistungen innerhalb einer Bürogemeinschaft, wie z.B. Überlassung von Personal und Büromaterial.

Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs muss der Leistungsempfänger selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen sowie eine ordnungsgemäße Rechnung gem. den §§ 14, 14a UStG besitzen. Eine entsprechende Rechnung muss demgemäß unter anderem Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung benennen.

Da der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig formuliert, wie detailliert diese Angaben zu sein haben, entschied nun der BFH: Eine pauschalierte Beschreibung der Art der sonstigen Leistung, die sich auf „Personalgestellung, Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto“ etc. beschränke, reiche für Vorsteuerabzugszwecke nicht aus, zumal wenn nicht gleichzeitig Angaben zu deren Umfang (geleistete Stunden etc.) gemacht und schriftlich festgehalten würden. Dies gelte auch für Abrechnungen innerhalb einer Bürogemeinschaft. Eine mehrfache Abrechnung derselben Leistungen in verschiedenen Rechnungen könne ansonsten durch das Finanzamt nicht ausgeschlossen werden.

Folglich sollten in derartigen Fällen zumindest Aufzeichnungen zu Art und Umfang der Leistungen getätigt und in der entsprechenden Rechnung auf diese verwiesen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Steuerberater Christian von der Linden

Beiträge zum Thema