Vorwurf der Steuerhinterziehung bei nachträglicher Feststellung zu niedriger Einnahmen

Rechtsgebiet: Steuerrecht
Rechtstipp vom 26.05.2010

Die nachträgliche Änderung von Einnahmen

Für manche Steuerpflichtige kann es zu einem bösen Erwachen kommen, wenn ihnen bei der Steuererklärung Fehler unterlaufen sind, die zu einer niedrigeren Steuer geführt haben. Manchmal reicht es schon aus, wenn man einer falschen Meinung im Bekanntenkreis oder Meinungen in Internetforen leichtgläubig vertraut. Oftmals werden hier Steuern im erheblichen Maße und über einen längeren Zeitraum verkürzt.

Vorwurf der Steuerhinterziehung

Das Finanzamt nimmt in solchen Fälle schnell eine Steuerhinterziehung an, mit der Konsequenz, dass Steuerbescheide bis zu zehn Jahre rückwirkend neu festgestellt werden können.

Dem kann man unter Umständen jedoch entgegen treten. Denn im Normalfall kann das Finanzamt nur vier Jahre rückwirkend Steuerbescheide aufheben. Fünf Jahre kann es zurückgehen, wenn eine fahrlässige Steuerverkürzung vorliegt und zehn Jahre bei einer Steuerhinterziehung.

Steuerrechtliche Überprüfung der nachträglichen Erhöhung

Das Finanzamt kann nur ändern, wenn diesem eine neue Tatsache bekannt geworden ist, die zu einer erhöhten Steuer führt. Zunächst sollte überprüft werden, ob dem Finanzamt überhaupt neue Tatsachen bekannt geworden sind. Auch bei falschen Angaben des Steuerpflichtigen muss überprüft werden, ob dem Finanzamt der Fehler nicht hätte auffallen müssen.

Hier bedarf es einer genauen Überprüfung der Steuerakte. Es kann hier schon helfen, wenn einige Jahre überprüft worden sind, ohne, dass der jetzige Fehler aufgefallen ist.

Konsequenzen aus der möglichen Strafbarkeit

Daneben müssen beim Vorwurf der Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung auch strafrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Sowohl die Steuerverkürzung als auch die Steuerhinterziehung sind Straftatbestände. Diese erfordern zwingend auch ein gewisses Maß an vorsätzlichem Handeln. Bei der Fahrlässigkeit muss man leichtfertig und somit grob fahrlässig gehandelt haben. Bei der Steuerhinterziehung muss man mit Wissen und Wollen gehandelt haben.

Es reicht daher nicht aus, wenn das Finanzamt nur feststellt, dass unrichtige Angaben gemacht wurden. Es muss auch den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit nachweisen. Bei einem gerichtlichen Verfahren muss der oder die Richter davon überzeugt sein, dass bewusst gegen steuerliche Regeln verstoßen wurde.

Es sollte daher im Einzelfall genau überprüft werden, ob Anhaltspunkte gefunden werden, die gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen. Oft muss dazu die steuerliche Akte genauestens überprüft werden. Darüber hinaus sollte man beim Vorwurf des strafbaren Handelns einen Berater nehmen, der sich mit den Voraussetzungen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auskennt.

Im Erfolgsfall kann nämlich eine nachträgliche Steuererhöhung erheblich gemildert werden.

Bei steuerrechtlichen Auseinandersetzungen und Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Patrick Honsel

Rechtsanwalt

Schlachte 12/ 13

28195 Bremen

Tel.: 0421 3677260


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