VW Abgasskandal: Anspruch auf Restschadenersatz auch bei Gebrauchtwagen

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Im VW-Abgasskandal um Dieselfahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189 können immer noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Verschiedene Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf haben bereits bestätigt, dass im Dieselskandal der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Auch das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 26. August 2021 diesen Anspruch auf Restschadenersatz bestätigt (Az.: 5 O 129/21). In dem Verfahren ging es um einen VW Sharan mit dem Motor EA 189, den der Kläger gebraucht gekauft hatte. „Das Bemerkenswerte an dem Urteil ist, dass mit dem LG Stade nun ein Gericht entschieden hat, dass der Anspruch auf Restschadenersatz auch bei Gebrauchtwagen besteht. In den anderen Verfahren ging es um Neuwagen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach § 852 BGB soll derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines Anderen etwas erlangt hat, die ungerechtfertigte Bereicherung an den Geschädigten herausgeben. Bezogen auf den Abgasskandal müsste VW also den Käufer eines Autos mit manipulierten Abgaswerten entschädigen. Bei Neufahrzeugen liegt das auf der Hand. Bei einem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von privat oder einem Gebrauchtwagenhändler kann das jedoch anders aussehen. VW kann dann außen vor sein und auch keine ungerechtfertigte Bereicherung bei dem Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielen.

Das stehe dem Anspruch auf Restschadenersatzanspruch jedoch nicht entgegen, machte das LG Stade deutlich. VW habe durch den Gebrauchtwagenkauf zwar keinen unmittelbaren Gewinnzufluss erhalten. Allerdings sei beim ursprünglichen Verkauf des Neuwagen die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgt. Diese wirke beim Weiterverkauf des Fahrzeugs fort. Auch wenn der Schadenersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in dem Fall schon verjährt ist, habe der Kläger daher immer noch Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB, so das LG Stade.

„Die Rechtsprechung zeigt, dass Geschädigte des VW-Abgasskandals, die bislang noch keine rechtlichen Schritte unternommen haben, immer noch Schadenersatz durchsetzen können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



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