Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit seine Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.
Wer als berufstätiger zum Arzt muss hat damit gleich zwei Probleme: zeitnah beim Arzt einen Termin zu bekommen und diesen außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren.
Letzteres gelingt Vollzeitbeschäftigten nur selten, weil nicht jede Behandlung in der Notaufnahme abends oder am Wochenende zu bekommen ist.
Im Wesentlichen sind drei Fallgruppen zu unterscheiden und rechtlich zu würdigen:
In einem akuten Erkrankungsfall Fall mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit:
In einem solchen Fall (z.B. Grippe, Zahnentzündung, Unfall), steht es außer Frage, dass ein Arztbesuch während der Arbeitszeit möglich und notwendig ist. Der Arbeitsausfall geht zu Lasten des Arbeitgebers und der Lohn wird fortgezahlt.
In einem akuten Erkrankungsfall Fall der zeitnahe ärztliche Behandlung bedarf:
In einem solchen Fall (z.B. Verletzung, herausgefallene Zahnplombe, Komplikationen nach Behandlungen, Schmerzen) ist der Arbeitnehmer im notwendigen Umfang von der Arbeitspflicht freizustellen. In der Regel greift hier der Freistellungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB wonach auch der Lohnanspruch bestehen bleibt. Detailliertere Regelungen finden sich in vielen Tarifverträgen.
Nicht anders planbarer Arztbesuch:
Der wohl häufigste Fall in der Praxis ist der, dass man einen Arzt aufsuchen muss, aber außerhalb der eigenen Arbeitszeit keinen Termin bekommt.
Hier muss wieder differenziert werden.
Handelt es sich um notwendige Untersuchungen, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführt, ist der Arbeitnehmer bei Lohnfortzahlung Freizustellen. Eine Einschränkung der freien Arztwahl des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber findet nicht statt.
Handelt es sich um Vorsorgeuntersuchungen, die an sich planbar sind, wegen der Terminvergabepraxis des Arztes aber in die Arbeitszeit fallen, so muss der Arbeitnehmer einen Termin außerhalb der Arbeitszeit finden, sich für einen Termin beurlauben lassen oder mit dem Arbeitgeber eine Einigung darüber erzielen, dass die Fehlzeit nachgearbeitet wird oder mit Überstunden verrechnet wird.
In jeder Fallgruppe ist es ratsam, zeitnah den Arbeitgeber über den Arbeitsausfall zu informieren.
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