Während der doppelten Bezugsdauer von Elterngeld besteht grds. keine Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Das aus der geschiedenen Ehe seiner Eltern stammende Kind lebt bei seinem Vater. Aus der nachehelichen Beziehung seiner Mutter geht ein weiteres Kind hervor. Die Mutter entscheidet sich zur Inanspruchnahme einer Elternzeit von zwei Jahren. Über andere Einkünfte verfügt sie nicht. Nur durch den Bezug von Elterngeld ist sie gegenüber dem Kind aus der früheren Ehe nicht leistungsfähig. Der Kindesvater, der die Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nimmt, ist der Auffassung, sie müsse ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Tätigkeit nachgehen, um ihre Leistungsfähigkeit zu steigern.

Zunächst verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung zur Betreuung eines weiteren Kindes (BGH NJW 2007, 139; BGH NJW 2006, 2404). Danach entfällt die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres durch die Betreuung eines weiteren minderjährigen unverheirateten Kindes, unabhängig davon, ob das weitere Kind ehelich oder unehelich geboren wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie über den Interessen des Kindes aus der früheren Beziehung steht (BGH NJW 2007, 139). Hier sind Gründe vorzutragen, die die Übernahme der Kindesbetreuung rechtfertigen.

Der BGH hat es ausreichen lassen, dass der Lebensgefährte der Mutter ein deutlich höheres Einkommen als die Mutter bezieht. Weiter wäre für die im Innendienst tätige Mutter ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter als für den als Außendienstmitarbeiter tätigen Lebensgefährten. Schließlich hätte der Lebensgefährte gesundheitliche Probleme, die ihn in der Betreuung des Kindes beeinträchtigen. Ob die Argumentation überzeugt, mag zweifelhaft sein. Denn es dürften für die Abwägung auch die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes bewertet werden müssen, die in der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.

Auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, um zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen (hierzu BGH NJW 2006, 2404) trifft die Mutter nicht. Denn der BGH hatte bereits für das Erziehungsgeld entschieden, dass während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes aus der neuen Beziehung eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit ausscheidet. Diese Erwägungen greifen auch für das an die Stelle des Erziehungsgeldes getretene Elterngeld, zumindest für die ersten zwei Lebensjahre des zu betreuenden Kindes. Daher kann der Mutter auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit eine Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Christian Schrader

Beiträge zum Thema