Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Unterlagen über den Verbleib einer sichergestellten Schusswaffe länger als 20 Jahre aufzubewahren. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt klar. Die Klage eines Mannes auf Herausgabe einer 1985 bei ihm sichergestellten Waffe gegen das Land Rheinland-Pfalz wies das Gericht ab.
Der Kläger war seit 1976 im Besitz zahlreicher Schusswaffen. 1985 wurde ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzoge
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