Waffenschein: Inhaber dürfen für Regelüberprüfung zu Gebühr herangezogen werden

Rechtsgebiete: Öffentliches Recht, Jagdrecht
Rechtstipp vom 04.09.2009
(Val) Wer im Besitz eines Waffenscheines ist, muss es hinnehmen, wenn die Waffenbehörde von ihm für die Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung, die alle drei Jahre stattfindet, eine Gebühr verlangt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt.

Geklagt hat der Inhaber eines Waffenscheins, von dem die Waffenbehörde für seine Überprüfung knapp 26 Euro Gebühr verlangt hatte. Die Prüfung nahm die Behörde vor, ohne dass der Kläger mitwirkte. Das BVerwG meint, er dürfe trotzdem zu der Gebühr herangezogen werden. Eine Rechtsgrundlage hierfür biete das Gebührenverzeichnis zur Waffenkostenverordnung. Danach würden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen würden, Gebühren erhoben.

Gebührenrechtlicher Veranlasser ist laut Gericht auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis treffe aber die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkämen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers falle auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verantwortungsbereich. Sie werde damit von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2009, 6 C 30.08

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