Waffenschein: Strafrechtliche Verurteilung zieht in der Regel Widerruf nach sich

Rechtsgebiete: Jagdrecht, Öffentliches Recht
Rechtstipp vom 18.01.2010
Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Diese Vorschrift beanspruche auch im Lichte der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen Gültigkeit, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) jetzt entschieden. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Augsburg einem Waffenbesitzer und Jagdscheininhabers seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse entzogen hatte, lehnte der VGH ab. Der Mann war zuvor strafrechtlich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Vorteilsgewährung verurteilt worden.

Dies begründe nach dem Waffengesetz Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, so der VGH. Die Richter sahen auch keinen Anlass, von dieser Regelfallbeurteilung abzuweichen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen sei, ohne eine medizinischpsychologische Begutachtung angeordnet zu haben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nicht, so der VGH. Insbesondere habe auch kein Grund zu der Besorgnis vorgelegen, dass die zuständige Behördenmitarbeiterin befangen gewesen sein könnte.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2010, 21 ZB 09.1171

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