Waffentransport

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Die Thematik „Waffentransport“ ist aufgrund der Vielzahl von Waffenarten komplex und vielfältig. Nachfolgende Betrachtungen beschränken sich auf jene für den jagdlichen Einsatz gedachten (Schuss-)Waffen.

Sportschützen und Jäger dürfen Waffen, insb. Schusswaffen, nur unter Beachtung der strengen Voraussetzungen des Waffengesetzes in einem sicheren Behältnis transportieren. 

Es handelt sich dann um einen Waffentransport, wenn die Waffe nicht zum Zweck der sog. Tätigkeitsausübung (z. B. bei einem Jäger oder einem Sportschützen) befördert wird. Dabei darf die Waffe nicht einsatz- oder schussbereit und auch der schnelle Zugriff muss ausgeschlossen sein.

Der Transport im Pkw (innerhalb Deutschlands)

Bereits der Weg vom Ort des Erwerbs nach Hause, die Fahrt vom Wohnsitz zum Büchsenmacher oder in das Jagdrevier sind regelmäßig mit einem Transport der Jagdwaffe verbunden.

Jägern ist der Waffentransport ins Revier mit dem Pkw gestattet, sofern diese einen gültigen Jagdschein vorweisen können, die zu transportierende Waffe in der eigenen Waffenbesitzkarte eingetragen ist oder für die „Leihwaffe“ ein gültiger Überlassungsvertrag mitgeführt wird. Im Rahmen der Beförderung im Pkw ist sicherzustellen, dass sich eine Waffe weder für Dritte einsatz- noch zugriffsbereit im Pkw befindet. 

Zwar ist nicht zwingend erforderlich, dass die Waffe bei der Fahrt ins Revier oder auf den Übungsschießplatz in einem verschlossenen Behältnis transportiert und damit nicht sichtbar für Dritte ist, jedoch ist sicherzustellen, dass die Waffe nicht mit wenigen Handgriffen (der oder weniger) schussbereit ist.

Ganz gleich jedoch, wie viel „Handlungsspielraum“ die Gesetzeslage für den direkten Waffentransport ins Revier oder aber auf den Schießplatz hergeben mag, liegt es doch an einem jedem selbst zu entscheiden, ob nicht ein Waffentransport stets so sicher wie möglich erfolgen sollte und nicht im Spektrum des „gerade noch“ Erlaubten. 

Der für Dritte nicht sichtbare Transport abgeschlossenen Futteral oder Waffenkoffer im Pkw ist dabei ggf. zwar etwas zeitaufwendiger, aber in jedem Falle die sichere Alternative.

In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass eine zu transportierende Schusswaffe nicht geladen sein darf und muss getrennt von der Munition in abschließbaren Behältnissen, wie einem Waffenkoffer oder einem Futteral, befördert werden muss. Ausreichend ist dabei zumeist die Blockierung des Öffnungsmechanismus mit einem Vorhängeschloss. Demgegenüber ist das Deponieren der Waffe im Kofferraum jedenfalls dann nicht regelgerecht, wenn dieser auch vom Fahrzeuginneren zugänglich ist.

Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln (innerhalb Deutschlands) 

Ob man Waffen in öffentlichen Verkehrsmitteln (bspw. Bus oder Bahn), etwa nach deren Erwerb oder bei der Fahrt zum Übungsschießplatz, transportieren sollte, ist nicht nur eine Gewissensfrage. Wird man den Transport einer Kurzwaffe in einem sicheren Waffenkoffer, der einem Aktenkoffer gleicht, regelmäßig noch vor der Beobachtung durch Dritte resp. nicht gewollten „Interessen“ verbergen können, ist dies beim Transport einer Langwaffe kaum zu vermeiden. 

Auch bei einem ausgeprägten Umweltbewusstsein, ist schon im Interesse der Allgemeinsicherheit von vornherein der Verzicht auf einen Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln angezeigt.

Weil auch die jeweiligen Transportbedingungen der Verkehrsunternehmen Beachtung zu finden haben, ist bei einer darin ausgeschlossenen Waffenbeförderung auch der Transport mit einem (verschließbaren) Waffenkoffer oder in einem Futteral nicht zulässig.

Minderjährigen ist der Transport von Waffen in jedem Fall verwehrt.

Transport im Flugzeug (innerhalb Deutschlands)

Soll ein Waffentransport per Flugzeug erfolgen, sollte man sich vorher und rechtzeitig unbedingt über die Beförderungsbedingungen der gewählten Fluggesellschaft informieren. 

So ist es möglich, dass für bestimmte Waffen oder aber generell ein Beförderungsverbot gilt. 

Ohne eine vorherige Anmeldung bei der Fluggesellschaft ist eine Beförderung von Waffen in jedem Falle ausgeschlossen.

Die aktuellen Beförderungsbedingungen beispielsweise der Fluggesellschaft Deutsche Lufthansa AG können Sie über die URL http://www.lufthansa.com/mediapool/pdf/36/media_2084894436.pdf abrufen.

Der Transport von Waffen im Handgepäck ist aus Sicherheitsgründen stets ausgeschlossen. Üblicherweise sind Waffen in einem verschlossenen Sicherheitsbehältnis (Waffenkoffer) aufzugeben.

Der Transport ist so zu organisieren, dass Schusswaffen nicht geladen sind und dass die dazugehörige Munition gleichsam in einem separaten, verschlossenen Behältnis als Gepäckstück aufgegeben wird. Mitunter werden von Fluggesellschaften Mehrkosten im Zusammenhang mit einem Waffentransport verlangt.

Minderjährigen ist das Transportieren untersagt. 

Waffentransport außerhalb Deutschlands

Innerhalb der Mitgliedstaaten der EU existieren zwar die gleichen zollrechtlichen, jedoch unterschiedlich waffenrechtliche Regelungen. Beabsichtigen Sie beispielsweise im Rahmen einer gebuchten Jagdreise Waffen oder Munition aus Deutschland in ein anderes EU-Land zu verbringen oder mitzunehmen, ist es ratsam, sich bei den dortigen Waffenbehörden über die aktuell gültigen Vorschriften zu informieren.

Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossen wurden, wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.

Fernerhin ist bei Jägern und Sportschützen die Mitnahme von Waffen und Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat ein Europäischer Feuerwaffenpass ausreichend. Dabei ist das berechtigte Interesse für die Mitnahme schriftlich nachzuweisen. Den Feuerwaffenpass beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde.

Als Nachweis dienen kann etwa die Einladung eines Jagdpächters oder aber eine Bestätigung des Jagdreiseveranstalters.

Sollten Sie beabsichtigen, an einer Jagdreise o. ä. in einem Drittland teilzunehmen und darauf Wert legen, Ihre eigenen Waffen und Munition mitzuführen, sollten Sie sich rechtzeitig vorab mit der zuständigen Botschaft in Verbindung setzen. 

Über diese erhalten Sie regelmäßig alle Informationen dazu, ob die Mitnahme eigener Waffen und Munition gestattet ist und welche Bestimmungen Sie für diesen Fall zu beachten und welche Dokumente Sie bereitzuhalten haben.

Waffen und Munition sind bei dem Verbringen oder der Mitnahme aus einem Drittland bei der Zollstelle unaufgefordert anzumelden. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der verbrachten oder mitgenommenen Waffen und Munition.

Ein Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen zieht in jedem Falle empfindliche ordnungs- bzw. strafrechtliche Folgen nach sich bis hin zur Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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