(Val) Der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 hat gegen das Grundgesetz verstoßen. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Damit waren zwei Wahlprüfungsbeschwerden, die sich gegen den Einsatz der rechnergesteuerten Wahlgeräte bei der Bundestagswahl 2005 gerichtet hatten, teilweise erfolgsreich.
Das BVerfG betont, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergebe sich aus dem im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Danach müssten alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlich überprüfbar sein, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigten.
Danach ist es laut BVerfG verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Die Bundeswahlgeräteverordnung sei jedoch verfassungswidrig. Denn sie stelle nicht sicher, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet würden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügten.
Die bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag 2005 eingesetzten rechnergesteuerten Wahlgeräte entsprachen nach der Entscheidung der Verfassungsrichter nicht den Anforderungen, die die Verfassung an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt. Dies führe jedoch nicht zur Auflösung des Bundestages, hoben die Richter hervor. Der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung überwiege die festgestellten Wahlfehler. Denn es fehlten Hinweise darauf, dass Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten.
Soweit die Verfahrensgestaltung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages beanstandet worden sei, sei die Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos gewesen, so das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 03.03.209, 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07
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