(Val) Eine Person, die unter Totalbetreuung steht, darf vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, ohne dass dies gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verstößt. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden.
Begrenzungen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl seien zulässig, wenn sie durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt seien. Als ein rechtfertigender Grund für einen Ausschluss vom Wahlrecht sei es in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur von jeher angesehen worden, wenn einer Person wegen geistiger oder psychischer Mängel die Teilnahme an einer Wahl versagt bleibe. Der Gesetzgeber habe aufgrund einer verfassungsrechtlich zulässigen typisierenden Wertung die Entscheidung getroffen, dass eine Person, für die eine Totalbetreuung angeordnet worden sei, vom Wahlrecht ausgeschlossen sei, so der VerfGH. Damit knüpfe der Gesetzgeber an ein streng formales, klar und einfach feststellbares und damit für Wahlen besonders praktikables Merkmal an, nämlich die gerichtliche Anordnung einer Totalbetreuung. Es sei sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber angesichts der rechtlichen Voraussetzungen einer Totalbetreuung davon ausgehe, dass die betroffenen Personen die für eine Wahlentscheidung gebotene Einsichts- und Wahlfähigkeit nicht besäßen.
Zwar würden hierdurch die Fälle einer unzureichenden Einsichts- und Wahlfähigkeit nicht umfassend abgedeckt. Dies sei aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil wahlrechtliche Regelungen notwendigerweise generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten sein müssten, so der VerfGH. Das Verbot der Benachteiligung Behinderter sei nicht verletzt. Wenn einer Person aufgrund einer Behinderung bestimmte geistige Fähigkeiten fehlten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts seien, liege in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002
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