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Waldorf Frommer Abmahnung für den Film „Focus“ | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

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Internetnutzer, die Kinofilme mit Will Smith in der Hauptrolle schätzen und deshalb den aktuellen Kinohit „Focus“ auf ihren PC heruntergeladen haben, könnten in diesen Tagen von der Post einen der innerhalb der Internet-Nutzer-Gemeinde schon bekannten Abmahnbriefe der Kanzlei Waldorf Frommer zugestellt bekommen.

Zu den bekanntesten Klienten der umtriebigen, auf „Wahrung von Urheberrechten im Internet“ spezialisierten Rechtsanwälte aus München gehört nämlich die „Warner Bros. Entertainment GmbH“, der als Produktionsfirma auch die Urheberrechte am neu ins Kino gekommenen Film „Focus“ zustehen.

Die inzwischen mit über 50 juristischen Mitarbeitern wohl am stärksten besetzte Fachkanzlei für das Erteilen von kostenpflichtigen Abmahnungen an private Internetnutzer hat sich selbst ein „neues Bewusstsein im Urheberrecht“ zum Ziel gesetzt. Dieser Bemühung gehen ihre Mitarbeiter mit altbekannten Mitteln nach. Die aktuelle Waldorf Frommer Abmahnung ist, wie immer, sehr umfangreich. Sie werden in großer Stückzahl aus bereits vorhandenen Textbausteinen zusammengefügt. Obwohl hier kompetente Rechtsanwälte mit enormer Erfahrung arbeiten, sind viele der Abmahnungen fehlerhaft und können deshalb keine rechtlichen Folgen für den Adressaten nach sich ziehen.

Reaktion auf eine Waldorf Frommer Abmahnung

Es ist dennoch wichtig, eine Waldorf Frommer Abmahnung nicht wegzuwerfen, sondern sie unverzüglich einem in urheberrechtlichen Fragen kompetenten, unabhängigen Rechtsanwalt vorzulegen. Nicht sinnvoll ist es, sich direkt an die Rechtsanwälte der Abmahnkanzlei zu wenden. Auch wenn das Angebot einer Aussprache mit dem Verfasser des Abmahnschreibens sich für manchen verlockend anhört, wird ein solches Gespräch sich nicht zum Vorteil des Abgemahnten entwickeln. Die abmahnenden Rechtsanwälte sind Parteivertreter, und sie vertreten die Interessen des Gegners. Beim Telefonieren sammeln sie Fakten, die gegen den Abgemahnten verwendet werden könnten.

Der Sachverhalt sollte stets genau geprüft werden

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Urheberrechtsgesetz finden sich in der Einleitung zum Abmahnschreiben konkrete Angaben zur vorgeworfenen Handlung. Dort ist nicht nur der Film genau bezeichnet, sondern auch der Rechteinhaber und die genaue Zeit, zu der ein Eingriff in das geschützte Urheberrecht vom Internetanschluss des Abmahnungsempfängers stattgefunden haben soll. Es schließen sich dann in der Regel mehrere Seiten mit rechtlichen Ausführungen und Hinweisen auf Gerichtsentscheidungen, die zu Gunsten der Abmahnanwälte ausgefallen sind, an. Diese Ausführungen mögen nicht grundsätzlich falsch sein, aber sie sind immer unvollständig, da sie nur Argumente enthalten, die das Recht zur Abmahnung untermauern. Daneben gibt es für fast jede denkbare Fallkonstellation inzwischen Expertenmeinungen und Gerichtsentscheidungen, die zu Gunsten eines Internetnutzers ausgeführt werden können. Solche Argumente kennt der unabhängige Rechtsanwalt, der Abmahnungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft.

Schließlich folgt der Handlungsaufruf an den Abmahnungsempfänger. Es wird ausführlich dazu Stellung genommen, wie viel Kosten ein Gerichtsverfahren verursachen würde. Dann folgt das Angebot, die Angelegenheit gegen Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 815 € einverständlich beizulegen. Zusätzlich zur Zahlung soll der Abgemahnte allerdings noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Selbst dann, wenn die Fakten gegen den Empfänger der Abmahnung sprechen und der neutrale Rechtsanwalt zur Zahlung der Schadensersatzpauschale rät, muss sehr genau abgewogen werden, in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Grundsätzlich hat der Inhaber von Urheberrechten bei einem ungerechtfertigten Eingriff in diese Rechte den Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung. Viele vorformulierte Erklärungen enthalten jedoch viel zu weitgehende Formulierungen. Ist die Erklärung erst einmal unterschrieben, dann ist diese Unterschrift zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht zurückgenommen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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