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Waldorf-Frommer-Abmahnung für „Dredd" | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

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Anschlussinhaber erhalten momentan wieder einmal Post von der auf Abmahnungen spezialisierten Kanzlei Waldorf Frommer. Auftraggeberin ist hierbei die Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH, die dem Anschlussinhaber vorwirft, er habe eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Kingsman – The Secret Service“ begangen. Gefordert wird dabei neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 815,00 Euro.

Wie kommt es zu einer Waldorf-Frommer-Abmahnung

Der Anschlussinhaber wird dabei zunächst unabhängig von der tatsächlichen Täterschaft durch die Rechteinhaberin in Anspruch genommen. Ermöglicht wird diese Praxis durch eine gesetzliche Anscheinsvermutung, nach der grundsätzlich zunächst der Anschlussinhaber für alle über seine Internetverbindung verwirklichten Rechtsverletzungen zu haften hat. Nach dieser Anscheinsvermutung haftet der Anschlussinhaber daher für den Urheberrechtsverstoß zunächst als Täter. 

Hat jedoch jemand anderes über den betreffenden Internetanschluss die Rechtsverletzung begangen, erscheint die Annahme einer Täterhaftung des Anschlussinhabers in erster Linie unangemessen. Es besteht daher die Möglichkeit, die Täterhaftung durch die Recherche weiterer als Täter in Betracht kommender Personen abzuwenden. Hierbei trifft den Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Gute Chancen zur Abwendung der Haftung bestehen dabei insbesondere bei der Existenz weiterer Personen im gleichen Haushalt, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Rechtsverletzung ebenfalls Zugang zu der Internetverbindung hatten und damit ebenfalls als Täter für den Urheberrechtsverstoß in Betracht kommen.

Da die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast jedoch von vielen Gerichten bisher uneinheitlich ausgelegt werden, empfiehlt sich für das weitere Vorgehen in jedem Fall die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. 

Abmahnung als Folge einer Urheberrechtsverletzung

Kann die Anscheinsvermutung der Täterhaftung erfolgreich erschüttert werden, kann der Anschlussinhaber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dennoch als Störer für die Rechtsverletzung haften. Als Störung ist in diesem Fall die Bereitstellung der Internetverbindung, von der aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, zu verstehen. Wirtschaftlich ist die Störerhaftung im Vergleich zur Täterhaftung dennoch als vergleichsweise kleines Übel anzusehen. Der Vergleichsbetrag wird in diesem Fall demnach um den Anteil des Schadensersatzes reduziert. In der Folge hat der Anschlussinhaber lediglich die Kosten für die Abmahnung zu tragen, die den Betrag von 815,00 Euro deutlich unterschreiten.

Anwaltliche Vertretung bei dem Erhalt einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer

Um zukünftige Waldorf-Frommer-Abmahnungen zu vermeiden, sollte auf die Nutzung von Angeboten zum Filesharing verzichtet werden. Der Grund hierfür liegt weniger in dem Download von Dateien, an dessen Verfolgung die Rechteinhaber regelmäßig kein großes Interesse zeigen, sondern vielmehr in dem gleichzeitig stattfinden Upload von Dateien oder Fragmenten über die eigene Internetverbindung. Unterliegen diese einem urheberrechtlichen Schutz, stellt der Upload eine entsprechende Verbreitung im urheberrechtlichen Sinn dar und wird von den Rechteinhabern aus wirtschaftlichen Gründen üblicherweise mit entsprechend großem Aufwand verfolgt.


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