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Waldorf-Frommer-Abmahnung für "Kingsman" - keine Zahlung & keine Unterschrift!

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Wer einen Urheberrechtsverstoß an dem Film „Kingsman – Das Schicksal ist ein mieser Verräter“ begangen hat, muss mit dem Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung rechnen. Die Kanzlei Waldorf Frommer arbeitet dabei mit der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH als Rechteinhaberin an dem genannten Film zusammen und fordert von dem Abgemahnten neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 815,00 Euro.

Waldorf-Frommer-Abmahnung

Ursache für den Erhalt der Waldorf-Frommer-Abmahnung ist dabei in der Regel die Teilnahme an Angeboten zum Filesharing im Internet. Hierbei werden einerseits Dateien auf den Computer des Nutzers heruntergeladen, andererseits aber auch die Internetverbindung des Nutzers für die Bereitstellung von Inhalten für andere Nutzer verwendet.

Bei dieser Bereitstellung handelt es sich um eine Verletzung der ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaberin, die ihre Ansprüche entsprechend durch die Kanzlei Waldorf Frommer gegenüber dem Nutzer geltend machen lässt. Hierfür wird die IP-Adresse des Nutzers im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung gespeichert und anschließend der Anschlussinhaber ermittelt.

Haftung für die Ansprüche aus der Waldorf-Frommer-Abmahnung

Diese Praxis hat jedoch zur Folge, dass auch andere Personen als der tatsächliche Täter des Urheberrechtsverstoßes eine Waldorf-Frommer-Abmahnung erhalten kann. Im Rahmen einer gesetzlichen Anscheinsvermutung haftet nämlich zunächst der Inhaber des Internetanschlusses, der für die jeweilige Rechtsverletzung verantwortlich war, für den Urheberrechtsverstoß als Täter. Wurde der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hingegen von einer anderen Person verwendet, läuft der Anschlussinhaber Gefahr, für ein fremdes Unrecht einstehen zu müssen.

Die Anscheinsvermutung der Täterschaft kann daher auch erschüttert werden. Hierfür bedarf es jedoch einer entsprechenden Recherche des Anschlussinhabers hinsichtlich möglicher weiterer in Betracht kommender Täter. Kann die Haftung als Täter danach ausgeschlossen werden, kommt für den Anschlussinhaber lediglich eine Haftung als Störer in Betracht. Bei dieser Störerhaftung muss der Abgemahnte jedoch lediglich die Kosten für die Abmahnung übernehmen und keinen Schadensersatz leisten. Der Vergleichsbetrag kann somit regelmäßig deutlich reduziert werden.

Keine Unterlassungserklärung, sofern keine Haftung besteht

Besondere Vorsicht sollte man bei der Abgabe der Unterlassungserklärung walten lassen. Diese kann für den zur Unterlassung Verpflichteten weitreichende Folgen haben, da sie für den Fall einer wiederholten Rechtsverletzung erhebliche Vertragsstrafen vorsieht und den Abgemahnten zudem über einen sehr langen Zeitraum an seine Erklärung verpflichtet. Im Rahmen einer Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sollte daher geprüft werden, ob sich die Unterlassungserklärung entsprechend modifzieren lässt.

Nach Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung gilt es in jedem Fall, schnell zu handeln. Werden hingegen die im Rahmen der Waldorf-Frommer-Abmahnung genannten Fristen nicht eingehalten, droht die umgehende Eröffnung eines Gerichtsverfahrens mit weiteren hohen Kosten für den Abgemahnten. Das Schicksal ist ein mieser Verräter.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link: https://www.lawst.de/waldorf-frommer-abmahnung/.


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