Waldorf Frommer Abmahnung „Grand Budapest Hotel“ (Film) 815,00 €

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Waldorf Frommer mahnt wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet ab. Betroffen ist dabei u.a. auch der Film „Grand Budapest Hotel“ der für ihre Mandantin Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH abgemahnt wird. In dem Abmahnschreiben von Waldorf Frommer wird ein Betrag in Höhe von 815,00 EUR und die Abgabe eines beigefügten Unterlassungsvertrages gefordert. Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR, daneben 600,00 EUR Schadensersatz für den o.g. Film „Grand Budapest Hotel“. Daraus soll sich eine Gesamtforderung inklusive der Rechtsanwaltskosten (RA-Kosten 215,00 EUR) in Höhe von 815,00 EUR ergeben.

Die Ansprüche sollten vom Betroffenen (Anschlussinhaber) zunächst überprüft werden. Bei Zweifeln sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Denn nicht gegen jeden Anschlussinhaber sind sämtliche Ansprüche auch rechtlich durchsetzbar. Vielmehr muss die Haftung/Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers im Einzelfall geprüft werden. Ausreichend für die Abwehr der Ansprüche ist die Widerlegung der Täterschaftsvermutung. Bei bestimmten Konstellationen haftet der Anschlussinhaber dennoch als Störer, auch wenn die Täterschaftsvermutung ausgeräumt werden kann. In jedem Fall sollte Ruhe bewahrt werden und bei Zweifeln zur Haftung anwaltlicher Rat herbeigezogen werden. Übereilte Unterschriften und Zahlungen sollten solange vermieden werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“ AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus“ AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens“ AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar gänzlich unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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