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Waldorf Frommer Abmahnung „New Girl“

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Anschlussinhaber werden derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt. Hierbei geht es um den angeblichen Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Handlung des Abgemahnten im Internet.

Streitgegenstand der Abmahnung sind dabei die Episoden „The Crawl“ und „Oregon“ der TV-Serie New Girl. Da derartige Serien regelmäßig ein großes Publikum erreichen, haben die Rechteinhaber ein starkes wirtschaftliches Interesse an der Vermeidung von unautorisierten Vervielfältigungen.

Derartige Vervielfältigungen werden jedoch auch im Rahmen des Filesharings erzeugt. Während dabei der Download von urheberrechtlich geschützten Dateien für die Rechteinhaber regelmäßig nicht von Interesse ist, wird gegen den Upload von geschützten Werken umso stärker vorgegangen. Da im Rahmen des Filesharings nicht nur Dateien heruntergeladen, sondern auch die Internetverbindung des Nutzers zum Upload von weiteren Dateien verwendet wird, birgt das Verfahren entsprechende rechtliche Risiken für den Nutzer.

Wie kommt es zu einer Waldorf Frommer Abmahnung

Wurde ein derartiger Rechtsverstoß im Internet ermittelt, wird die IP-Adresse zu dem dazugehörigen Internetanschluss zurückverfolgt. In der Folge erhält nicht der Nutzer, sondern der Anschlussinhaber die Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer. Dieser Umstand ist einer gesetzlichen Anscheinsvermutung geschuldet, nach der zunächst grundsätzlich der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen als Täter haftet.

Kann der Anschlussinhaber jedoch weitere Personen mit Zugang zum Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung benennen, kann die Täterhaftung unter Umständen ausgeschlossen werden. Diese Haftungserleichterung spielt insbesondere für Familien eine große Rolle, da andernfalls der Vater grundsätzlich für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kinder haften würde. 

Forderungen, die in der Abmahnung geltend gemacht werden

Neben einer Haftung als Täter kommt jedoch regelmäßig auch noch eine Haftung als Störer in Betracht. Ein Störer ist wie ein Täter zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verpflichtet. Gleichzeitig muss ein Störer jedoch keinen Schadensersatz für die Rechtsverletzung leisten. Da Waldorf Frommer im vorliegenden Fall von dem Abgemahnten die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 € fordert, können die wirtschaftlichen Folgen bei einer Haftung nur als Störer zumindest erheblich gemildert werden.

Um alle Optionen offen zu halten, sollte das weitere Vorgehen daher idealerweise mit einem spezialisierten Anwalt erläutert werden. In jedem Fall gilt es die Ruhe zu bewahren und genau auf die in der Abmahnung genannten Fristen zu achten. Werden diese missachtet, drohen durch die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens durch Waldorf Frommer weitere Kosten.

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