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Waldorf Frommer Abmahnung - Nightcrawler

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Im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber ab.

Dem betroffenen Anschlussinhaber wird dabei vorgeworfen, den urheberrechtlich geschützten Film „Nightcrawler” öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen die Verwertungsrechte der Tele München Fernseh GmbH verstoßen zu haben. In der Folge wird von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 815,00 € verlangt. 

Wie kommt es zu einer Abmahnung durch Waldorf Frommer?

Grund für die Abmahnung ist dabei regelmäßig die Nutzung einer Tauschbörse im Internet. Im Rahmen dieser Nutzung wird der Internetanschluss des Nutzers üblicherweise auch für den Upload von Dateien verwendet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Nutzer ursprünglich lediglich eine Datei im Rahmen eines Downloads herunterladen wollte. Besteht für die hochgeladene Datei ein entsprechender urheberrechtlicher Schutz, handelt es sich in der Folge um einen entsprechenden Urheberrechtsverstoß des Nutzers.

Die Kanzlei Waldorf Frommer ist dabei auf die Ermittlung derartiger Rechtsverstöße spezialisiert. Da die IP-Adresse des Nutzers regelmäßig einem bestimmten Internetanschluss zugeordnet werden kann, sieht das Recht zunächst im Rahmen einer Anscheinsvermutung eine Haftung des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung vor. Diese Anscheinsvermutung führt jedoch nicht zwangsläufig auch zu einer tatsächlichen Haftung des Anschlussinhabers. 

Haftung für die Urheberrechtsverletzung

Für die Erschütterung der Anscheinsvermutung muss der Anschlussinhaber vielmehr darlegen, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch weitere Personen Zugang zum eigenen Internetanschluss hatten. Dies ist regelmäßig bei weiteren im Haushalt lebenden Personen der Fall. Auch müssen diese Personen benannt und unter Umständen im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten zu der Rechtsverletzung befragt werden.

Scheidet eine Täterhaftung aus, kommt zwar grundsätzlich auch noch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für den Urheberrechtsverstoß in Betracht. Diese umfasst jedoch grundsätzlich nicht die Leistung eines Schadensersatzes. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Störerhaftung daher im konkreten Fall erfüllt sind, wird der Betrag der Forderung im Vergleich zu einer Haftung aus Täter regelmäßig deutlich reduziert.

Die richtige Reaktion auf die Abmahnung von Waldorf Frommer

Die richtige Reaktion auf die Abmahnung sollte daher genau abgewogen und bestenfalls mit einem spezialisierten Anwalt erörtert werden. In diesem Zusammenhang ist auch von der vorschnellen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuraten, da diese den zur Unterlassung Verpflichteten regelmäßig über einen sehr langen Zeitraum bindet und hohe Vertragsstrafen im Wiederholungsfall vorsieht. 

Unter keinen Umständen sollte die Abmahnung jedoch einfach ignoriert werden, da in diesem Fall mit der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und daher in der Folge auch mit weiteren Kosten zu rechnen ist.

Weiterführende Informationen: https://www.lawst.de/waldorf-frommer-abmahnung/


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