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Waldorf-Frommer-Abmahnung „Sieben verdammt lange Tage" | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer wird momentan im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH tätig und mahnt Anschlussinhaber aufgrund einer angeblich im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung ab. Konkret geht es hierbei um den Film „Sieben verdammt lange Tage“ aus dem Jahr 2014.

Wie kommt es zu einer Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Auslöser für die Urheberrechtsverletzung ist dabei regelmäßig die Nutzung von Angeboten zum Austausch von Dateien im Internet. Im Rahmen dieses Filesharings werden auch immer häufiger urheberrechtlich geschützte Werke zwischen den Nutzern ausgetauscht. Da diese Verbreitung in der Regel nicht durch die Inhaber der Verwertungsrechte an den jeweiligen Werken genehmigt wurde, handelt es sich hierbei um einen entsprechenden Verstoß gegen das Urheberrecht.

Dieser kostet den Abgemahnten im Fall einer Abmahnung durch Waldorf Frommer, wie vorliegend gegeben, zunächst einen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro. Darüber hinaus wird von dem Anschlussinhaber auch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung gefordert.

Hafte ich grundsätzlich für die in der Abmahnung von Waldorf Frommer geltend gemachten Ansprüche?

Fraglich ist jedoch, ob der Anschlussinhaber im konkreten Fall überhaupt für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach einer gesetzlichen Anscheinsvermutung gilt zunächst für alle derartigen Fälle die Vermutung der Täterschaft des registrierten Anschlussinhabers. Kann im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung die IP-Adresse des Nutzers ausfindig gemacht und zurückverfolgt werden, erhält zunächst der Inhaber des zu der IP-Adresse gehörenden Internetanschlusses die Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer.

Tatsächlich kommen jedoch regelmäßig auch andere Personen mit Zugang zum Internetanschluss des Abgemahnten als Täter für die Rechtsverletzung in Betracht. Um einer Haftung als Täter für die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Sieben verdammt lange Tage“ zu entgehen, muss der Anschlussinhaber jedoch entsprechende Nachweise führen können.

Grundsätzlich Empfehlung: keine voreilige Unterschrift & Zahlung!

Besondere Vorsicht ist hingegen bei der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung geboten. Eine derartige Unterlassungserklärung hat den primären Zweck, den zur Unterlassung Verpflichteten im Fall einer erneuten Urheberrechtsverletzung mit noch deutlich größeren Zahlungsforderungen im Rahmen von Vertragsstrafen konfrontieren zu können. Da sie den Abgemahnten zudem für einen sehr langen Zeitraum an die Erklärung bindet, sollte eine vorschnelle Abgabe in jedem Fall vermieden werden.

Da sich dieser Nachweis in der Praxis nicht immer ganz einfach gestaltet, sollte im Rahmen einer effektiven Verteidigung unbedingt ein spezialisierter Rechtsbeistand konsultiert werden. Dieser kann auch wichtige Hinweise hinsichtlich der Unterlassungserklärung geben und diese unter Umständen auch vor der Abgabe entsprechend modifizieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere die Wahrung der in der Abmahnung genannten Fristen. Die richtige Reaktion auf die Abmahnung sollte daher grundsätzlich möglichst schnell folgen.

Handlungsempfehlung

Sollten Sie eine Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Keine Kontaktaufnahme zur abmahnenden Kanzlei.
  • Keine Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung.
  • Keine Zahlung an Waldorf Frommer.
  • Lassen Sie sich rechtlich beraten, wie in Ihrem konkreten Fall weiter zu verfahren ist.

Senden Sie uns die Abmahnung zur kostenfreien Ersteinschätzung. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Sollten Sie anschließend an einer Vertretung durch unsere Kanzlei interessiert sein, halten wir dafür faire und transparente Pauschalanagebote bereit.


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