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Waldorf Frommer Abmahnung: "The Big Bang Theory" und "Two and a Half Men"

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Anschlussinhaber aufgrund eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes ab. 

Die Abmahnung beinhaltet dabei den Vorwurf, der Anschlussinhaber habe Folgen der Serien „The Big Bang Theorie“ oder „Two and a Half Men“ im Internet zum Download zur Verfügung gestellt und damit gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Warner Bros. Entertainment GmbH verstoßen. Von dem Anschlussinhaber wird daher die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrags zum Vergleich in Höhe von insgesamt 965,00 € gefordert. 

Vorgehen bei dem Erhalt einer Waldorf Frommer Abmahnung

Erhält ein Anschlussinhaber eine Abmahnung, wurde in der Regel von seinem Internetanschluss aus die bezeichnete Rechtsverletzung begangen. Auslöser hierfür ist oftmals die Nutzung einer Tauschbörse, bei der neben dem Download auch unbemerkt Dateien über die eigene Internetverbindung im Internet verbreitet werden können. Da diese Dateien in der Regel urheberrechtlichen Schutz genießen, handelt es sich dann um einen entsprechenden Urheberrechtsverstoß des Nutzers.

Haftung für die behauptete Rechtsverletzung

Der Anschlussinhaber wird dabei zunächst im Rahmen einer Anscheinsvermutung als rechtlich für die Rechtsverletzung verantwortlich angesehen. Dies wird mit der zeitlichen Zuordnung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen IP-Adresse zu dem Internetanschluss des Abgemahnten begründet. Tatsächlich können jedoch auch andere Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zu dem eigenen Internetanschluss gehabt haben und damit als Täter für den Urheberrechtsverstoß in Betracht kommen. Dies ist insbesondere regelmäßig bei im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern der Fall.

Kann der Anschlussinhaber weitere Personen mit Zugang zu seinem Internetanschluss benennen, fallen die Anscheinsvermutung und damit auch die Haftung als Täter für die Rechtsverletzung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich weg. Haftet der Anschlussinhaber dann noch als Störer, wird zumindest der Betrag der Forderung um den Anteil des Schadensersatzes deutlich reduziert. Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Haftung auch gänzlich entfallen.

Es ist daher empfehlenswert, in einem solchen Fall das weitere Vorgehen mit einem spezialisierten Rechtsanwalt entsprechend abzustimmen. Dieser kann weiterhin auch Hinweise hinsichtlich der Abgabe einer Unterlassungserklärung erteilen. Um zunächst alle Handlungsoptionen offen zu halten, ist in jedem Fall von einem vorschnellen Handeln abzuraten. Gleichzeitig sollte die Abmahnung jedoch auch nicht einfach ignoriert werden, da ansonsten regelmäßig mit der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und folglich auch mit erheblichen weiteren Kosten zu rechnen ist.

Weiterführende Informationen über eine Waldorf Frommer Abmahnung haben wir hier für Sie zusammengetragen: 

https://www.lawst.de/waldorf-frommer-abmahnung/


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