Waldorf Frommer-Abmahnung – was tun?

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Die Waldorf Frommer-Abmahnung – seit vielen Jahren spricht die Kanzlei Waldorf Frommer aus München Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken, Filmwerken und Lichtbildern für diverse Rechteinhaber aus.

Die meisten Menschen, die mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung konfrontiert werden, sind beunruhigt. In der Regel ereilt den Betroffenen zunächst eine Abmahnung. Den Abgemahnten beschäftigen für gewöhnlich zahlreiche Fragen, die mit der Waldorf Frommer-Abmahnung und der in ihr dargelegten Ansprüchen einhergehen. Die Antworten auf einige dieser Fragen können sich aus Internetrecherchen ergeben, andere Fragen bleiben offen. Im Nachfolgenden will ich mich den offenkundigsten Fragen im Zusammenhang mit der Waldorf Frommer-Abmahnung widmen.

Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Die Abmahnung verfolgt das Ziel, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen seines rechtswidrigen Verhaltens zu bewegen. In der Praxis kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen sowie im Arbeitsrecht vor. Gerade im Hinblick auf die Abmahnungen im Urheberrecht ist zu beobachten, dass mit der wachsenden Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen auch die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen hat. Vorrangig werden mit der Waldorf Frommer-Abmahnung Filesharing-Vorwürfe verfolgt. Gelegentlich geht es aber auch um den Verkauf von Bootleg-CDs oder die öffentliche Zugänglichmachung von Lichtbildern, ohne eine entsprechende Lizenz zu besitzen.

Wer lässt abmahnen?

Viele Rechteinhaber haben ein Interesse an einer zeitnahen Verfolgung von Rechtsverstößen an Werken aus ihrem Rechtskatalogbestand. Das Internet bietet u. a. auch den Nährboden für rechtswidrige Tauschbörsenaktivitäten. Daher lassen etwa Rechteinhaber wie Warner Bros., Twentieth Century Fox, Constantin Film, Universum Film, Tele München oder Sony Music Entertainment durch die Münchner Anwaltskanzlei wiederholt Urheberrechtsverletzungen an den Musik- oder Filmwerken abmahnen.

Der Rechteinhaber genießt die Rechte an dem jeweiligen Werk und darf frei darüber befinden, wie und in welcher Form das Werk in Deutschland verwertet werden soll.

Die von vielen namhaften Rechteinhabern betraute Kanzlei Waldorf Frommer ist eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bereits für mehrere Rechteinhaber aus der Medien- und Unterhaltungsbranche tätige Kanzlei. Bis August 2010 war die Kanzlei unter der Bezeichnung „Waldorf Rechtsanwälte“ tätig. In der Vergangenheit wurde – im Vorfeld des Aussprechens der Abmahnung durch die Münchner Rechtsanwaltskanzlei – regelmäßig auf die Dienste der ipoque GmbH zurückgegriffen. Diese ermittelte die IP-Adresse des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung erfolgte.

Welche Werke sind geschützt?

Zunächst ist festzuhalten, dass Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Was ist zu beachten?

Dem Abgemahnten, der die Waldorf Frommer-Abmahnung, die im Auftrage der jeweiligen Rechteinhaberin erfolgt, erhält, ist angeraten, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung nicht übereilt abzugeben. Denn zahlreiche deutsche Gerichte bewerten die Abgabe einer in der Art formulierten Erklärung ein Schuldanerkenntnis zulasten des Unterzeichners.

Allerdings sollte die Abmahnung, die einen Urheberrechtsverstoß beinhaltet, auf keinen Fall unbeachtet im Reißwolf landen. Die darin enthaltenen Fristen sollten tunlichst ernst genommen und beachtet werden. Schließlich wurde der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung getroffen und das Ignorieren der Abmahnung kann sich im Nachhinein als äußerst zeitraubender und teurer Fehler erweisen.

Leider mag es immer noch Tauschbörsenteilnehmer geben, die sich nicht bewusst sind, dass das Herunterladen einer Datei über Peer To Peer-Tauschbörsen oder über den Filesharing-Clienten eine Bereitstellung der Bezugsdatei beinhaltet, kurzum, diese Datei wird regelmäßig mit dem Download zugleich auch anderen Tauschbörsennutzern zum Download bereitgestellt. Ein solches Downloadangebot stellt ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. UrhG dar. Um gleich der häufig gestellten Frage zu entsprechen: Auch dem bloßen Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke sind im UrhG klare Grenzen gesetzt.

Was tun, wenn Fragen offen bleiben? Was kostet ein Anwalt?

Bei offenen Fragen tut ein Empfänger der Waldorf Frommer-Abmahnung nicht selten gut daran, sich durch einen fachkundigen und mit der Thematik des Filesharings vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Der Abgemahnte sollte vor der Beauftragung des Anwalts die Höhe der Beratungsgebühren erfragen, denn zumeist werden Pauschalvergütungen verlangt, die unter den gesetzlich bestimmten Gebühren für eine anwaltliche Erstberatung gem. § 34 RVG liegen.

Wenn sich der Abgemahnte aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten kann, steht ihm grundsätzlich die Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu. Dies gilt immer dann, wenn einem Empfänger der Waldorf Frommer-Abmahnung nicht andere (ihm zumutbare) Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme von Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Bei mehrfachen Abmahnungen wird dem Abgemahnten jedoch zumeist nur ein Beratungshilfeschein ausgehändigt.

Offene Fragen zu Beratungshilfe beantwortet das Amtsgericht am Wohnort des Abgemahnten. An dieses Amtsgericht ist auch der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu richten.


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