Waldorf Frommer mahnt Warner Bros.‘ „The Meg“ ab

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Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits seit einiger Zeit als Abmahnkanzlei berüchtigt. Auch aktuell liegen uns wieder Abmahnschreiben von ihnen vor. Sie erteilen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des illegalen Anbietens, Übertragens und der öffentlichen Zugänglichmachung des Films „The Meg“ auf einer sog. „Internettauschbörse“ bzw. in „Filesharing-Netzwerken“ Abmahnungen und fordern sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als auch die Zahlung von 915 Euro zur Beilegung der Sache.

Einer Abmahnung wegen Filesharings liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel (hier: „The Meg“) soll in Filesharing-Netzwerken zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Schritte angedroht.

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Sollte Sie ein Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer erreichen, empfehlen wir: Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie die Urheberrechtsverletzung eingestehen und erklären, sich für die Dauer von 30 Jahren zur Zahlung einer Vertragsstrafe und der Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu verpflichten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Internetanschlusses sind, über den das Werk online angeboten wurde.

Auch der Text einer der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärung (vorformulierte Unterlassungserklärung) sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderte Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir telefonisch, per Fax oder per E-Mail in Verbindung setzen.



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