Waldorf Frommer mahnt wegen "Zorn der Titanen" ab

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Die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, seit Jahren bekannt für den Ausspruch von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, vertritt derzeit u.a. die Warner Bros. Entertainment GmbH. In deren Namen werden derzeit Anschlussinhaber angeschrieben, denen vorgeworfen wird, sie hätten den Film „Zorn der Titanen" über ihren Internetanschluss verbreitet lassen. Die mit dem Betreff „Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss" überschriebenen Abmahnschreiben setzen die Empfänger oft unter Stress, da unter knapper Fristsetzung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 956,- EUR sowie - wichtiger! - die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden.

In den meisten Fällen ist der Abgemahnte zunächst über den geltend gemachten Forderungsbetrag erschrocken. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass dieser nicht das primäre Ziel ist, das mit der Abmahnung verfolgt wird. Hauptbestandteil ist der Unterlassungsanspruch, der u.a. die regelmäßig hohen Gebührenstreitwerte nach sich zieht.

Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch dann zu erfüllen, wenn dieser eigentlich gar nicht gegeben ist. Allerdings sollte hier sehr genau auf das „Wie" der Erfüllung geachtet werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis oder ein Zeugnis gegen sich selbst abzugeben. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vorab mit einem Anwalt zu beraten und nicht ungeprüft Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zu erfüllen.

Der Unterlassungsanspruch setzt indessen eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Ein bloßes Abstellen des geltend gemachten Verstoßes ist nicht ausreichend. Allerdings sollte von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung Abstand genommen werden. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden.

In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, diese auf andere Werke zu erweitern oder vorbeugend Unterlassungserklärungen gegenüber weiteren Rechteinhabern abzugeben.

Abgemahnte neigen oft dazu, die Zahlungsforderung aus der Abmahnung als Hauptproblem wahrzunehmen. Tatsächlich muss hier gesagt werden, dass die beanspruchten Summen in allen Fällen eine untergeordnete Rolle spielen.

Hauptbestandteil jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Dieser zieht, insbesondere im Fall der gerichtlichen Geltendmachung, ein hohes finanzielles Risiko nach sich. Hier können schnell Verfahrenskosten im Bereich mehrerer tausend Euro im Raum stehen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Abmahnung selbst vordergründig deutlich geringe Beträge eingefordert werden.

Es wäre daher falsch, den Blick hauptsächlich auf die Zahlungsforderung zu richten. Viel wichtiger ist der richtige Umgang mit dem Unterlassungsanspruch. Das gilt sowohl im Hinblick auf den konkret vorliegenden Fall, in dem der Unterlassungsanspruch bereits geltend gemacht wird. Gleichzeitig muss aber auch die zukünftige Entwicklung, insbesondere wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, im Auge behalten werden. Schließlich ist jede Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe zu versehen, so dass ein zukünftiger Verstoß unter Umständen ein Vielfaches kostet, als es der Abmahner mit der einzelnen Abmahnung fordert.

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung sollte der Empfänger trotz der Formulierungen in dem Abmahnschreiben vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Nicht immer sind die behaupteten Ansprüche tatsächlich gegeben. Um diese daher nicht voreilig anzuerkennen, sollte keinesfalls die vorbereitete Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch von einer (teilweisen) vorbehaltslosen Zahlung ist zu warnen. Zunächst sollte festgestellt werden, ob und inwieweit die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt mittels des eigenen Anschlusses begangen worden sein kann.

Erst danach ist auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Empfehlenswert wird in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein, die jedoch nur in abgeänderter („modifizierter") Form erfolgen sollte. Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

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