Verbringt man acht Stunden am Arbeitsplatz, wird es manchmal schwierig, seine Privattermine während der Woche zu erledigen. Doch was passiert, wenn man vormittags als Zeuge vor Gericht geladen wurde oder das Kind krank geworden und kein Babysitter erreichbar ist? In solchen Situationen kann man sich unter Umständen von der Arbeit freistellen lassen.

Liegt ein wichtiger persönlicher Verhinderungsgrund vor, kann der Arbeitsplatz auch mal leer bleiben.Was ist Sonderurlaub?
Eigentlich hat der Beschäftigte seine Termine so zu legen, dass seine Arbeitszeit nicht berührt wird. Immerhin gilt gemäß § 326 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, sodass der Chef im Allgemeinen kein Gehalt zahlen muss, wenn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht geleistet wird. Der Angestellte kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aber die unbezahlte Freistellung von seiner Arbeitspflicht verlangen, sog. Sonderurlaub. Dieser muss jedoch zwischen den Arbeitsvertragsparteien vertraglich vereinbart oder den Arbeitnehmern in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zugestanden worden sein. Zu beachten ist ferner, dass der Angestellte keinen Rechtsanspruch auf den Sonderurlaub hat. Kommt der Arbeitgeber vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Freistellung gegenwärtig den Betriebsablauf stören würde, kann er den Sonderurlaub ablehnen.
Anderes gilt nur, wenn gesetzliche Vorschriften eine unbezahlte Freistellung ausdrücklich vorsehen. So kann etwa ein Elternteil bei Erkrankung seines Kindes nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch) Sonderurlaub verlangen, falls er nach § 45 1 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld hat und eine bezahlte Freistellung nicht möglich ist.
Vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB
Nach § 616 BGB kann der Angestellte aber trotz Freistellung von seiner Arbeit weiterhin Lohnzahlung verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er nur vorübergehend, unvorhersehbar und schuldlos an der Erbringung seiner Arbeit gehindert ist. Sind neben dem Beschäftigten aber noch viele andere Personen genauso verhindert - z. B. wegen eines Verkehrsstaus oder einer Naturkatastrophe -, greift § 616 BGB nicht. Dasselbe gilt auch, wenn durch das verhindernde Ereignis keine Arbeitszeit ausfällt. So erhielt ein Arbeitnehmer keine Vergütung, als er wegen der Geburt seines Sohnes an einem Sonntag am folgenden Werktag nicht zur Arbeit erschien (ArbG Hagen, Urteil v. 08.03.2011, Az.: 1 Ca 2909/08). Verstirbt etwa die Großmutter während des Jahresurlaubs, kann ebenfalls keine Vergütung verlangt werden, weil auch hier die Arbeitszeit nicht von dem Ereignis betroffen war.
§ 616 BGB ist jedoch nicht zwingend, d. h., dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren können, dass die Vorschrift für ihr Arbeitsverhältnis nicht gelten soll. Andererseits kann ein Anspruch aus § 616 BGB durch betriebliche Übung entstehen, wenn der Arbeitgeber seit einigen Jahren regelmäßig bei einem bestimmten Ereignis - z. B. Geburt eines Kindes - trotz Freistellung weiterhin den Lohn gezahlt hat.
Relevante Beispiele
Jeder Arbeitnehmer muss im Laufe seines Arbeitslebens mit mehr oder weniger unvorhergesehenen Ereignissen rechnen. Doch nicht immer kann man alle Termine genau planen oder auf das Wochenende verlegen. Im Folgenden wird dargestellt, ob die aufgezählten, persönlichen Verhinderungsgründe auch zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeit führen:
1. Arztbesuch
Auch bei Arztbesuchen gilt: Der Termin muss auf den Feierabend verlegt werden. Anderes gilt beispielsweise, wenn ein Arzt seine Sprechzeiten nur während der Arbeitszeit hat und ein Besuch am Feierabend somit unmöglich ist (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2010, Az.: 5 Sa 340/09). Der Beschäftigte muss aber auf jeden Fall bezahlt freigestellt werden, wenn ein unverzügliches ärztliches Eingreifen nötig wird, etwa wegen einer Verletzung.
2. Heirat
Die eigene Hochzeit - standesamtlich oder kirchlich - stellt eine vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB dar. Immerhin ist sie ein besonderes Familienereignis, sodass der Beschäftigte für einen Tag bezahlt von der Arbeit freizustellen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.09.2010, Az.: 3 Sa 265/10).
3. Gebetspause
Verlässt ein gläubiger Angestellter seinen Arbeitsplatz, um zu beten, ist eine vorübergehende Verhinderung anzunehmen. Immerhin muss der Mitarbeiter aufgrund des Grundrechts nach Art. 4 I, II GG (Grundgesetz) die Möglichkeit haben, seine Religion auszuüben. Er darf seinen Arbeitsplatz aber nur nach Rücksprache mit seinem Chef verlassen, der anderenfalls eine Abmahnung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz aussprechen könnte (LAG Hamm, Urteil v. 26.02.2002, Az.: 5 Sa 1582/01).
4. Gerichtstermin
Wer als Zeuge vor Gericht aussagt, kommt seinen staatsbürgerlichen Pflichten nach und kann daher nach § 616 BGB bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen (BAG, Urteil v. 13.12.2001, Az.: 6 AZR 30/01). Der Lohnanspruch entfällt aber, wenn der Geladene eine Zeugenentschädigung erhalten hat.
Wer in eigener Sache vor Gericht muss, kann ebenfalls bezahlte Freistellung verlangen, sofern sein persönliche Erscheinen vom Richter angeordnet wurde (LAG Hamm, Urteil v. 02.12.2009, Az.: 5 Sa 710/09).
5. Sonderurlaub bei Gleitzeitarbeit?
Kann der Mitarbeiter seine Arbeitszeit flexibel gestalten - sog. Gleitzeit -, ist § 616 BGB nicht einschlägig. Immerhin kann er dann grundlegend selbst entscheiden, wann er arbeitet und seine privaten Angelegenheiten außerhalb der Kernarbeitszeit erledigen (BAG, Urteil v. 22.01.2009, Az.: 6 AZR 78/08).
6. Umzug
Will der Beschäftigte wegen eines Umzugs nicht zur Arbeit kommen, kann er eine Vergütung grundsätzlich nur verlangen, wenn er aus beruflichem Anlass den Wohnort wechseln muss, z. B. wegen einer Versetzung. Hier muss er vom Arbeitgeber etwa einen Tag von der Arbeit freigestellt werden. Anders sieht es jedoch für einen Umzug aus privaten Gründen aus. Hier trifft den Angestellten wieder vorrangig die Pflicht, seine Freizeit für den Wohnungswechsel zu nutzen, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes steht. Manche Chefs sind aber auch kulant und geben ihren Mitarbeitern bei Weiterzahlung des Lohns freiwillig einen Tag frei.
(VOI)
Foto: ©fotolia.com/terex
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