Wann besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur wirksam, wenn sie aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wird.

Das gilt aber nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in dem Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung beschäftigt sind. Daneben müssen nach § 23 KSchG in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im Ausland tätige Mitarbeiter werden jedoch nicht berücksichtigt.

In Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer werden pauschal nach dem zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit berücksichtigt. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden, werden Arbeitnehmer nur zu 0,5, bei mehr als 20 Stunden bis höchstens 30 Stunden, werden diese Arbeitnehmer mit 0,75 berechnet. Arbeitnehmer mit einer höheren Stundenzahl pro Woche werden mit 1,0 berücksichtigt.

Beispiel:

In einem Betrieb sind sechs Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche beschäftigt, zwei Arbeitnehmer mit 25 Stunden, zwei mit 20 Stunden und drei mit 15 Stunden:

35-Stunden-Kräfte (6 x 1,0): 6,0
25-Stunden-Kräfte (2 x 0,75): 1,5
20-Stunden-Kräfte (2 x 0,5): 1,0
15-Stunden-Kräfte (3 x 0,5): 1,5
insgesamt: 10

Obwohl in dem Betrieb 13 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ergeben sich für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nur 10 Beschäftigte, mit der Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz für die Überprüfung der Kündigung nicht angewendet wird.

Die Zahlen, sog. "Kleinbetriebklausel", nach der sich die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes richtet, wurden mehrfach geändert. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, gilt noch eine wesentlich günstigere Regelung. Danach müssen in dem Betrieb nur mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein. Allerdings müssen deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben. Für später hinzugekommene Arbeitnehmer besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Beachtet werden muss immer, ob das Unternehmen, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht mit einem anderen Unternehmen einen sogenannten Gemeinschaftsbetrieb bildet. Dann wären die Arbeitnehmer beider Unternehmen zusammen zu zählen und der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu erlangen. Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn für zwei oder mehrere Unternehmen, meistens an einem Standort, eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht.


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