Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob sich der Geschäftsführer eines Unternehmens nach seiner Abberufung und Kündigung auf Kündigungsschutzrechte berufen kann.
Im konkreten Fall hatten die Parteien versäumt, einen neuen Dienstvertrag nach seiner Berufung zum Geschäftsführer aufzusetzen.
Nach seiner Abberufung und Kündigung klagte der ehemalige Geschäftsführer und berief sich auf seinen alten Arbeitsvertrag. Er war der Auffassung, dass aufgrund fehlender Regelungen durch die Abberufung und Kündigung sein altes Angestelltenverhältnis wieder auflebe. Zuvor hatte er als kaufmännischer Leiter im Betrieb gearbeitet.
Die Bundesrichter gaben dem gekündigten Geschäftsführer Recht. Ohne einen neuen Dienstvertrag, der das alte Arbeitsverhältnis aufhebe, könne sich der Kläger auf Rechte aus dem alten Arbeitsverhältnis berufen. Dieses habe während der Tätigkeit als Geschäftsführer nur geruht.
Quelle: BAG, Az. 10 AZB 32/10
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