Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden der Gesellschaft?

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Jeder Unternehmer, der ein Unternehmen gründet, steht vor der gleichen Frage: Welche Rechtsform wähle ich?

Die GmbH bietet dabei einen Vorteil gegenüber dem Betrieb als Einzelkaufmann oder dem Betrieb in Form einer Personengesellschaft. Sie ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und zunächst einmal vom Bestand ihre Gesellschafter unabhängig. Die Haftung ist dabei schränkt auf das Kapital.

Darüber hinaus findet eine Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer nur nachrangig in gesetzlich besonders geregelten Fällen statt. So haftet zum Beispiel ein Geschäftsführer den Gläubigern der Gesellschaft insbesondere in Fällen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wenn die Voraussetzungen dieser besonderen Haftung erfüllt.

Haftung im Steuerrecht

Die Haftung im Steuerrecht, insbesondere die Haftung der Geschäftsführer, folgt dabei eigenen Regeln.

Die GmbH ist im Steuerrecht regelmäßig selbst steuerpflichtige Person. Die tatsächlich handelnden Personen (Gesellschafter und Geschäftsführer) sind davon zu trennen. Die GmbH schuldet die Körperschaftssteuer genauso wie die Umsatzsteuer als eine ihr auferlegte Verbindlichkeit.

Die Haftung setzt im Steuerrecht immer voraus, dass eine fremde steuerliche Verbindlichkeit nicht erfüllt wurde. Diese fremde steuerliche Verbindlichkeit (die Verbindlichkeit der GmbH) wird dann im Wege eines Haftungsbescheides dem Geschäftsführer auferlegt.

Haftungsverfahren

Bis zum Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber dem Geschäftsführer sind einige Verfahrensschritte notwendig. Zunächst ist es erforderlich, dass die Bescheide der Gesellschaft erlassen und bestandskräftig geworden sind. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Haftung regelmäßig aus.

Vor Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer einer GmbH erfolgt regelmäßig der Versuch, die Steuerschulden zunächst bei der GmbH selbst zu vollstrecken. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist, wendet sich das Finanzamt dem Geschäftsführer zu. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die GmbH insolvent geworden ist.

Was ist ein Haftungsbescheid?

Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers setzt voraus, dass ein Haftungsbescheid durch das Finanzamt erlassen worden ist. Erst mit diesem Bescheid kann das Finanzamt die Steuerschulden der GmbH persönlich bei dem Geschäftsführer geltend machen. Wehrt sich der Geschäftsführer an dieser Stelle nicht, läuft er Gefahr mit seinem persönlichen Vermögen für fremde steuerliche Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen. Dies gilt auch für die häufig anzutreffenden Fälle der Gesellschaftergeschäftsführer, die einzige Gesellschafter sind.

Die große Gefahr besteht dabei darin, dass dem Haftungsbescheid nicht entgegengehalten werden kann, dass die Bescheide gegen die GmbH fehlerhaft sind. Sind die Bescheide gegen die fehlerhaft, aber nicht mehr anzugreifen, dann kann man dies nicht gegen den Haftungsbescheid geltend machen.

Haftungsbescheide häufig fehlerhaft

Der Erlass eines Haftungsbescheides stellt die Finanzämter regelmäßig vor Schwierigkeiten, was sie jedoch nicht hindert, entsprechende Bescheide zu erlassen. Entsprechend häufig sind Haftungsbescheide fehlerhaft. Denn gerade die Voraussetzungen der Pflichtverletzung und des Verschuldens werden ebenso häufig übersehen wie die ordnungsgemäße Begründung des Ermessens.

Daher ist jedem Geschäftsführer einer GmbH anzuraten, Haftungsbescheide überprüfen zu lassen. Auch im Vorhinein, also vor Erlass eines solchen Bescheides, kann es erfolgsversprechend sein die Voraussetzungen einer Haftung gar nicht erst entstehen zu lassen. Insbesondere die Prüfung der Bescheide gegen die GmbH ist dabei Pflicht!

Foto(s): Johannes Höfer


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