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Wann ist die Kündigung zugegangen? Einhaltung der 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage

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Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Im Arbeitsrecht erklärt in der Regel der Arbeitgeber die Kündigung, welche schriftlich zu erfolgen hat. Diese Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen, um wirksam zu sein. Ab dem Zugang kann der Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Ansonsten wird diese Kündigung so wirksam, wie sie erklärt wurde. Dabei würde es dann nicht mehr darauf ankommen, ob tatsächlich Kündigungsgründe vorgelegen haben oder ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

In diesem rechtlichen Komplex ist häufig fraglich, ob und wann dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist.

Anreichung durch den Arbeitgeber

Es kommt darauf an, ob das Kündigungsschreiben in den Herrschaftsbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25.03.2015 zum Aktenzeichen 2 AZR 483/14 klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass das Kündigungsschreiben dauerhaft in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers kommt. Nach den Ausführungen des Gerichts genügt die Aushändigung und Übergabe, sodass der Arbeitnehmer in der Lage ist, das Kündigungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Hierbei ist ausreichend, dass dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben angereicht wird bzw. vor ihm abgelegt wird, mit der erkennbaren Absicht, dass dieses für den Arbeitnehmer bestimmt ist. Wenn der Arbeitnehmer die Anreichung ablehnt und dann der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben in unmittelbarer Nähe des Arbeitnehmers ablegt, sei dies ausreichend. Der Arbeitnehmer habe dann die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Kündigungsschreibens.

Arbeitnehmer kann sich bei Verweigerung der Annahme nicht auf verspäteten Zugang berufen

In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zugleich ausgeführt, dass sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen muss, als sei ihm die Kündigungserklärung zugegangen, wenn er durch sein eigenes Verhalten den Zugang des Kündigungsschreibens verhindert. Dann sei es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich auf den späteren tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens zu berufen, da er selbst für den verspäteten Zugang die alleinige Ursache gesetzt hat. Somit ist die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab dem tatsächlichen Zugang (Einwurf in Hausbriefkasten), aber außerhalb von drei Wochen ab der Anreichung des Kündigungsschreibens verspätet.

Kündigung wirksam wegen Nichteinhaltung der Klagefrist

Wegen der Nichteinhaltung der Frist von drei Wochen für die Einreichung der Kündigungsklage ist daher dem Arbeitsgericht die rechtliche Prüfung der Kündigung verwehrt und die Kündigung wirksam geworden. Daher sollten Arbeitnehmer immer vorsorglich die Frist vom ersten möglichen Zugang der Kündigung aus berechnen, um dieses Risiko zu vermeiden.


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