Eine Person ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wenn sie wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, ist ein Gutachten einzuholen. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass ein Gutachten nicht auf den bloßen Einwand, es bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit, einzuholen ist. Auch Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteile für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung genügen nicht. Insbesondere genügt nicht der pauschale Einwand, der Erblasser habe Medikamente genommen. Vielmehr ist ein Gutachten nur einzuholen, wenn es im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Symptome gab, welche auf eine Testierunfähigkeit hindeuten (z. B. Desorientiertheit, Wahnvorstellungen).
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