Wann kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden?

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Die Restschuldbefreiung ist das große Ziel einer Privatinsolvenz. Die Möglichkeit, über ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen, besteht für alle Schuldner und Schuldnerinnen, bei denen es sich um natürliche Personen handelt. Ob die Insolvenz als Regelinsolvenzverfahren oder als Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle.

In welchen Fällen von vorneherein keine Restschuldbefreiung erteilt werden kann und in welchen Situationen der Schuldner selber seine Restschuldbefreiung riskiert, regelt das Gesetz in diversen Vorschriften der Insolvenzordnung. Natürliche Schuldner sollten diese Vorschriften im Zweifelsfall zur Hand haben und in regelmäßigen Abständen sorgfältig durchlesen. Die Mitwirkungspflichten können leicht in Vergessenheit geraten und bei entsprechender Pflichtverletzung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Die folgenden Ausführungen gelten für die ab 01.01.2021 beantragten Insolvenzverfahren. Für Altfälle können andere Regelungen maßgeblich sein.

Die Versagungsgründe des § 290 InsO: 

Keine Restschuldbefreiung sollen Personen erhalten, die

  1. in den letzten 5 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder auch nach Stellung des Insolvenzantrags wegen einer sog. Bankrottstraftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder mehr bzw. einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder mehr verurteilt worden sind,
  2. in den letzten 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, um einen Kredit oder ein Darlehen zu erhalten oder um öffentliche Leistungen erhalten zu können,
  3. in den letzten 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch beeinträchtigt haben, dass unangemessene Schulden begründet wurden, Vermögen verschwendet wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unnötig verzögert wurde,
  4. ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren verletzt haben,
  5. im Insolvenzantrag falsche oder unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen, ihren Einkünften, ihren Gläubigern und ihren Schulden gemacht haben,
  6. ihre Erwerbsobliegenheiten verletzt haben und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen.

Die Mitwirkungspflichten in der sog. Wohlverhaltensperiode sind in § 295 InsO geregelt:

  1. Schuldner müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Wer keine Erwerbstätigkeit ausübt, muss sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen und darf keine unzumutbare Tätigkeit ablehnen.
  2. Erbschaften oder Vermögenszuwendungen im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht und Schenkungen müssen zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden. Gewinne aus Lotterien oder Spielgewinne müssen in der vollen Höhe abgegeben werden. Lediglich gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder Gewinne von geringem Wert dürfen behalten werden.
  3. Der Schuldner muss dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht jeden Wohnortwechsel mitteilen und jeden Arbeitgeberwechsel. Er darf keine Bezüge und kein Vermögen verheimlichen, die von der Abtretung erfasst werden. Auf Verlangen des Gerichts oder des Treuhänders muss der Schuldner Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle, über seine Bezüge und sein Vermögen erteilen.
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger dürfen nur noch an den Treuhänder erfolgen. Einzelne Gläubiger dürfen nicht bevorzugt werden.
  5. Der Schuldner darf keine unangemessenen neuen Schulden begründen.

Selbständige Schuldner müssen daneben die Zahlungspflicht des § 295 a InsO beachten:

Selbständige Schuldner müssen ihre Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wäre der Schuldner in einem angemessenen Beschäftigungsverhältnis. Dieser Betrag kann auf Antrag des Schuldners durch das Insolvenzgericht festgestellt werden.  

Die Mindestvergütung des Treuhänders nicht vergessen, § 298 InsO:

Schuldner, denen die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gestundet werden, sind verpflichtet, an den Treuhänder eine jährliche Mindestvergütung zu zahlen. Diese beläuft sich derzeit auf 100,00 EUR netto. Kommt der Schuldner der schriftlichen Zahlungsaufforderung des Treuhänders innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, kann auch der Treuhänder einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.

Tipp: Beantragt ein Gläubiger, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen, werden Sie dazu vom Insolvenzgericht angehört. Viele Anträge der Gläubiger sind unzureichend. In diesen Fällen haben Sie die Chance, sich erfolgreich gegen den Versagungsantrag wehren zu können.


Die obigen Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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