Wann müssen AGB übersetzt werden?

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Bei Webshops, die auch die Lieferung ins Ausland ermöglichen, stellt sich oft die Frage, ob AGB aber auch die Informationspflichten in die jeweiligen Sprachen übersetzt werden müssen.

Problem

Ein Internethändler liefert auch an einen italienischen Käufer. Die Frage ist nun, ob der Käufer bei Auseinandersetzungen nach dem Vertragsschluss vorwerfen kann, die AGB seien nicht wirksam einbezogen worden, weil er kein Deutsch verstehe.

Gesetz

Das Gesetzt schreibt vor, dass der Händler den Käufer „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" über die erforderlichen Angaben informieren muss (§ 312c BGB in Verbindung mit Artikel 246 EGBGB). Darunter fallen auch die AGB und Informationspflichten.

Onlineshops in Deutsch

Ist der Onlineshop ausschließlich in deutscher Sprache abrufbar, dann stellt sich das Problem für den Händler nicht. Kauft ein italienischer Kunde trotzdem in diesem Shop, ohne die Sprache zu beherrschen, dann muss er dies gegen sich gelten lassen: Die Vertragssprache war Deutsch und der Händler hat richtig belehrt.

Onlineshops in Englisch

Ist der Shop auch in einer anderen Sprache abrufbar (in der Regel Englisch), dann müssen auch die Pflichtinformationen (also z.B. auch AGB) in dieser Sprache erfolgen. Bei einem Webshop in Deutsch und Englisch braucht der Shopbetreiber also auch zweisprachige AGB.

Als Grundsatz kann gelten, dass für denjenigen Kunden, dem es gelingt, eine Bestellung in einer fremden Sprache aufzugeben, auch eine Information in dieser Sprache zumutbar ist. Das heißt, auch wenn der italienische Kunde über die englische Seite beim deutschen Händler einkauft, ist anzunehmen, dass er die Informationspflichten und AGB in Englisch zur Kenntnis nehmen kann. Vertragssprache wäre damit Englisch.

Fazit

Der Shopbetreiber sollte sichergehen, dass er seine Informationspflichten und Vertragsgrundlagen in der Sprache vorliegen hat, in der auch der Webshop abrufbar ist: Bei fremdsprachigen Webseiten müssen auch die AGB in die entsprechenden Sprache übersetzt werden. Neben Vertragsproblemen mit dem ausländischen Kunden kann es auch Abmahnungen der Konkurrenz geben, dies sollte vermieden werden.

Achtung: Wenn der Händler an Verbraucher im europäischen Ausland verkauft, dann muss er auch die Verbrauchergesetze des jeweiligen Landes beachten! Eine Anwendung des deutschen Rechts ist nicht uneingeschränkt möglich, soweit Verbraucher beteiligt sind. So ist beispielsweise die deutsche Widerrufsbelehrung in anderen EU-Ländern nicht 1:1 anwendbar. Als Folge kann man festhalten, dass der Verkauf ins Ausland im B2B Bereich mit sehr viel weniger Aufwand verbunden ist als im B2C-Bereich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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