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Wann verjährt der Rückforderungsanspruch einer Schwiegerelternschenkung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Eltern wollen nur das Beste für ihr Kind. Daher kommt es vor, dass Eltern ihrem Kind zu speziellen Anlässen auch finanziell unter die Arme greifen. Oftmals geschieht das, wenn das Kind heiratet und/oder ein Haus baut oder kauft. In diesen Fällen geht es meist um größere Geldsummen, die unter der Annahme gezahlt werden, dass die Ehe des Kindes Bestand hat und somit dem Kind und dem Schwiegerkind lange Zeit zugutekommt. Wie lange die Eltern aber nach einer Trennung/Scheidung ihres Kindes Zeit haben, um Geld zurückfordern zu können, musste jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss klären.

Ehe geschlossen – Jahre später Scheidung eingereicht

Im Jahr 1988 heiratete eine Frau einen Mann. Die Eltern der Frau zahlten in den Jahren 1989 bis 2001 insgesamt ca. 58.944,28 Euro an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, um die beiden bei der Errichtung eines Eigenheims, der Rückzahlung von Krediten und der finanziellen Ausstattung der Familie zu unterstützen. Anfang 2006 trennten sich die Tochter und ihr Mann, im selben Jahr wurde auch der Scheidungsantrag eingereicht. Die Ehe wurde allerdings erst durch Beschluss vom 26.11.2012 geschieden.

Schwiegereltern fordern Geld zurück

Am 23.04.2012 reichten die Eltern der Frau bei Gericht einen Antrag auf anteilige Erstattung der geleisteten Zahlungen i. H. v. 14.736 Euro gegen ihren ehemaligen Schwiegersohn ein. Dieser erhob jedoch die Einrede der Verjährung. Daraufhin wies das zuständige Amtsgericht den Antrag mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung ab. Sowohl die dagegen erhobene Beschwerde als auch die anschließende Rechtsbeschwerde der Eltern zum BGH blieben erfolglos.

Zuwendungen der Schwiegereltern sind Schenkungen

Die Richter des BGH stellten zunächst klar, dass solche Zuwendungen nach geltender Rechtsprechung des BGH seit der Entscheidung vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) eindeutig als Schenkungen zu werten sind. Aus diesem Grund sind auf die Rückforderung von derartigen Zuwendungen die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzuwenden. Fraglich war in diesem Fall daher nur noch, wann diese Ansprüche verjähren und wann die Verjährung beginnt.

Verjährung nach drei Jahren

Bezüglich der Verjährung stellten die Richter in ihrem Beschluss fest, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. in diesem Fall nicht greife, da es sich eben nicht um einen familienrechtlichen Anspruch handle. Die Schwiegereltern stehen nämlich außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschats- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen.
Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auf teilweise Erstattung der geleisteten Geldzuwendungen ist als Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB zu werten. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, da es sich gerade nicht um eine Grundstücksschenkung der Schwiegereltern handelt.

Wann beginnt die Verjährung?

Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Im Fall von Schenkungen an das eigene Kind und das Schwiegerkind entsteht der Anspruch auf Vertragsanpassung gegen das Schwiegerkind gem. § 313 Abs. 1 BGB dann, wenn die Ehe gescheitert ist. Denkbar sind dafür allerdings verschiedene Zeitpunkte: die endgültige räumliche Trennung der Eheleute, die Zustellung des Scheidungsantrags oder die Rechtskraft der Scheidung.

Die Richter haben in ihrem Beschluss klar gemacht, dass es für die Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe nicht auf die Rechtskraft der Scheidung ankommt. Vielmehr erhalten sie spätestens dann Kenntnis vom Scheitern der Ehe, wenn sie mitbekommen, dass der Scheidungsantrag zugestellt wurde oder wenn sie dies ohne grobe Fahrlässigkeit hätten mitbekommen müssen. Ein früherer Beginn der Verjährung, etwa durch Kenntnis der Schwiegereltern von der räumlichen Trennung der Eheleute, ist aber dennoch denkbar.

Anspruch ist verjährt

Nachdem die Schwiegereltern bereits im Jahr 2006 von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erhielten, begann die Verjährungsfrist des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2007 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2009. Da der Antrag der Schwiegereltern aber erst am 23.04.2012 gestellt wurde, war dieser Anspruch bereits unzweifelhaft verjährt und der Schwiegersohn musste nichts zurückzahlen.

Fazit: Das Scheitern einer Ehe kommt also spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck, kann aber auch bereits früher, z. B. durch räumliche Trennung der Eheleute, offensichtlich sein.

(BGH, Beschluss v. 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14)

(WEI)

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