Warn- und Schutzpflichten von Banken bei Überweisungen und Online-Banking

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In jüngster Zeit erreichen uns viele Anfragen von betroffenen Bankkunden, von deren Bankkonten ohne deren Zustimmung Zahlungstransaktionen vorgenommen oder sie auf betrügerische Weise hierzu veranlasst wurden.

Die Ursachen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge sind unterschiedlich. Zum Teil verschaffen sich Dritte im Vorfeld auf betrügerische Weise Zugang zu den Konten (z.B. gefälschte Banküberweisungen, Pishing-/Pharming, Sim-Swapping etc.). Andererseits passiert es immer häufiger, dass gutgläubige und zumeist ältere Bankkunden auf betrügerische Weise zur Selbstvornahme von Überweisungen an Dritte verleitet werden.

Grundsätzlich hat der Bankkunde gemäß § 675u S. 1 BGB bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen einen Anspruch gegen seine Bank auf Erstattung des Überweisungsbetrages. Aber auch bei autorisierten Zahlungsvorgängen kann der Bankkunde unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen seine Bank erheben (§ 675x BGB).

Jedoch wehren sich viele Banken gegen diesen Anspruch mit dem Argument, dass der Bankkunde durch sein selbst verschuldetes Verhalten die Abbuchung veranlasst hat und sie daher hierfür nicht haften müssten.

In diesem Zusammenhang sind zunächst diese Abwehrargumente näher zu beleuchten. Es ist aber auch zu prüfen, ob die jeweilige Bank durch das Unterlassen von Warn- und Schutzpflichten das schädigende Ereignis verursacht haben könnte. Denn das pflichtwidrige Unterlassen der Banken, Schutzvorkehrungen und Warnsysteme zu schaffen, kann vertragliche oder deliktische Ansprüche des Bankkunden gegen seine Bank begründen. Hierbei besonders zu nennen ist die Rechtsprechung des BGH, wonach im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (Urteil v. 17.07.2001, XI ZR 325/00). Darüber hinaus können für die Banken besondere Warnpflichten zum Schutze ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Eine solche Pflicht ist dann anzunehmen, wenn eine Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden Evidenz den Verdacht einer Straftat schöpft (BGH, Urteil v. 22.06.2004, XI ZR 90/03; Urteil v. 06.05.2008, XI ZR 56/07).

Insofern stehen Bankkunden bei auffälligen Zahlungsvorgängen, unabhängig davon, ob sie autorisiert oder nicht autorisiert wurden, nicht gänzlich schutzlos dar.

Sollten Sie ebenfalls auffällige Zahlungsvorgänge auf Ihrem Konto festgestellt haben, die sie nicht autorisiert haben oder sollten Sie durch betrügerische Weise zu einer Überweisung verleitet worden sein, bieten wir gerne die Prüfung Ihres Falles an.


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