Warnung vor Radarfallen

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Wer hat das nicht schon einmal erlebt? Eine Fahrt auf der Landstraße, plötzlich die Lichthupe aus dem Gegenverkehr. Schnell wird dem Autofahrer klar, der freundliche Verkehrsteilnehmer will sicherlich nicht darauf aufmerksam machen, dass das Fahrlicht nicht eingeschaltet ist. Die Lichthupe soll vielmehr vor einem „Blitzer“ warnen, der sich im weiteren Streckenverlauf befindet.

Auch hilfsbereite Zeitgenossen sind bekannt, die am Straßenrand stehen und durch Handzeichen oder gar unter Verwendung eines Schildes mit der Aufschrift „Radar“ vor Geschwindigkeitskontrollen warnen. In einigen Rundfunksendern sind im Anschluss an die Verkehrsnachrichten Angaben über den Standort von Radarkontrollen an der Tagesordnung. Doch wie ist die rechtliche Lage, sind derartige Warnungen erlaubt, oder muss der warnende mit einer Verfolgung durch die Ordnungsbehörden rechnen?

Unproblematisch sind dabei die Warnungen der Rundfunksender. Die Gerichte halten diese für zulässig. Ebenso wie behördliche Hinweise oder Schilder richten sich diese Durchsagen an eine Vielzahl von Rundfunkteilnehmern und ergänzen die präventive staatliche Tätigkeit mit dem Hinweis die zulässige Geschwindigkeit zu beachten.

Anders sieht es jedoch bei der Warnung einzelner Verkehrsteilnehmer durch winken oder Betätigung der Lichthupe aus. Die Polizei hat die Möglichkeit, eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Warnung vor einer Radarkontrolle, etwa durch Schilder, beeinträchtigt die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung. Aus diesem Grund ist ein Verbot mittels Handzeichen, Schildern, Transparenten oder sonstigen Hilfsmitteln zu warnen, rechtmäßig.

Darüber hinaus besagt § 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Schall- und Leuchtzeichen nur geben darf, wer sich oder andere gefährdet sieht. Die Möglichkeit in eine Geschwindigkeitskontrolle zu geraten ist sicherlich nicht die Gefährdung, die dem Gesetzgeber vorschwebt. Aus diesem Grund muss, wer in einer solchen Situation die Lichthupe betätigt, damit rechnen, mit 10 € gebührenpflichtig verwarnt zu werden.


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