Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
27.08.2010
Es ist gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft abzulehnen, indem innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls das Erbe ausgeschlagen wird. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen, was aber bei Versäumnis in der Regel noch einmal angefochten werden kann. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht schriftlich niedergelegt werden und hat zur Folge, dass das Erbe als nicht angenommen gilt und dem nächsten Erbberechtigten zufällt. Die Umstände einer Ausschlagung des Erbes sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942, § 1943).
Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist es möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen.
Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht
Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
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