Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
31.08.2010
Der Dreißigste bedeutet, dass der Erbe verpflichtet ist, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers während der ersten 30 Tage nach Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren. Dies gilt nur für Personen, die beim Tod des Erblassers dessen Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben.
Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen.
Frankfurter Rechtsanwalt Erbrecht
Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
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