Rechtstipp vom 18.05.2012

Was geschuldet ist, muss im Vertrag stehen

Das OLG Naumburg hatte am 09.02.2012 einen Fall zu entschieden, in dem ein Bauträger dem beauftragten Architekten einen Planungsfehler bei einem Umbau vorwarf. Der Architekt habe keine Kellerabdichtung geplant, die Stand der Technik sei, sondern lediglich eine Entwässerung. Im Architektenvertrag war nur auf die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 verwiesen. Das reicht nicht, um festzustellen, welcher Standard geplant werden sollte. Der Bauträger hatte in der Vergangenheit bei anderen Bauvorhaben stets kostensparend saniert und auf eine Kellerabdichtung verzichtet. Deswegen sei dies auch beim streitigen Bauvorhaben nicht geschuldet.


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