Was hat es mit der Telematikinfrastruktur auf sich?

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Während Ärzte und Psychotherapeuten zunächst aufatmen können, dass die Umsetzungsfrist zur Etablierung der Telematikinfrastruktur von März auf Juni 2019 verschoben wurde, so stellt sich trotzdem die Frage, was in gut 5 Monaten auf Praxen und Patienten zukommt und was diese neue Regelung eigentlich soll.

Sinn und Zweck der Telematikinfrastruktur ist es, die Vernetzung zwischen den einzelnen (heilberuflichen) Anlaufstellen zu fördern und den damit verbundenen Datenaustausch zu erleichtern. Auf Grundlage des E-Health-Gesetzes von 2015 sollen mit Hilfe der Karte etwa die Stammdaten der Versicherten abgeglichen werden bzw. geprüft werden, ob Versicherungsschutz besteht. Außerdem befindet sich auf der Rückseite der Karte eine Europäische Krankenversicherungskarte, die Behandlungen in jedem EU-Mitgliedsland erleichtern soll. Zudem soll mit der Karte möglich sein, ärztliche Medikationen und Verordnungen direkt über die Versicherungskarte zu empfangen und auch damit in den Apotheken oder bei den Überweisungsempfängern (Physiotherapeuten, Psychotherapeuten etc.) direkt einzulösen.

In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, dass der Patient freiwillig seinen Therapieplan, seine Patientenakte und Notfalldaten auf der Karte speichert.

Im Rahmen dieser Möglichkeiten ist natürlich der Datenschutz ein großes Thema, da insbesondere der Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten seit der DSGVO besonders streng überwacht werden soll.

Aus diesem Grunde soll es nicht einfach möglich sein, etwa durch behandelnde Ärzte oder Ärzte als Arbeitgeber, die Daten ihrer Patienten oder Mitarbeiter ohne Weiteres einzusehen.

Neben dem Erfordernis, dass die betroffene Person erst ihre Daten freiwillig auf ihrer Versichertenkarte gespeichert haben muss, benötigt der Arzt (zumindest in der angedachten und bislang dokumentierten Praxis), neben der Versichertenkarte gleichzeitig auch seine Health Professional Card, die er als Mitglied seines Berufsstands bekommt und parallel einlesen muss.

Zudem bekommt der Patient bei Angabe seiner freiwilligen Daten eine PIN-Nummer, mit der er seine Daten schützen kann. 

Es bleibt zu hoffen, dass dieses System so ausgeklügelt ist, wie es klingt und keine weiteren Schlupflöcher bietet, da gerade in Hinblick auf Gesundheitsdaten gerade von Mitarbeitern in Heilberufen Bedenken bestehen, dass der Chef mit Hilfe der neuen Karten doch Auskunft über Diagnosen, Therapien oder Medikationen erhält, die ihn insbesondere im Arbeitsverhältnis nichts angehen.

Außerdem stellt sich die Frage, wie sinnvoll eine PIN-Sperre in wirklichen Notfällen ist und ob in diesem Zusammenhang nicht doch die Möglichkeit eines (rechtswidrigen) direkten Zugriffs auf die Daten besteht.

Eine Chance, sich der Einführung der Telematikinfrastruktur zu widersetzen, besteht allerdings nicht: Bei Nichtumsetzung hat die KV Sanktion in Höhe eines 1 % Umsatzabzugs angekündigt, egal ob verschuldet oder nicht.

Es bleibt also abzuwarten und auf die versprochene Erleichterung zu hoffen.


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